DRITTER TEIL
In der Schweiz besteht, wie schon hervorgehoben wurde, das System
des Lohnabzugs nicht allgemein. Indessen gibt das Gesetz im Kanton
St. Gallen den Arbeitgebern auf, die Beitragszahlung der Pflichtversicherten
zu überwachen, ohne sie aber dafür verantwortlich zu machen. Entspre-
chende Bestimmungen bestehen im Kanton Appenzeil (Ausser-Rhoden) ;
dagegen sieht die Gesetzgebung des Kanton Appenzell (Inner-Rhoden)
den Lohnabzug vor. Der Arbeitgeber ist für die Beitragszahlung der bei
ihm beschäftigten Pflichtversicherten öffentlicher Kassen verantwortlich
und berechtigt, den Betrag von ihrem Lohn abzuziehen.
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ist der Arbeitgeber
gehalten, den ganzen Beitrag zu zahlen, aber er kann den Anteil des Ver-
sicherten von dessen. Lohn abziehen. .
Hat der Arbeitgeber die den Arbeitnehmer treffenden Prämien nicht
bei der ersten auf die Prämienfälligkeit folgenden Lohnzahlung einbehalten,
so kann er sie später nicht mehr abziehen, wenn seit der Lohnzahlung
mehr als ein Monat verflossen ist (mehr als zwei Monate, wenn der Ver-
sicherte monatlich entlohnt wird).
Für den Fall, dass der Arbeitgeber zweimal nacheinander die Beitrags-
zahlung versäumt, gilt eine Bestimmung, die sich mit der unten bei der
ungarischen Gesetzgebung erwähnten deckt.
In der Tschechoslowakei ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Gesamt-
beitrag an die Versicherungsanstalt zu entrichten, er darf den Beitrag des
Beschäftigten hereinbringen, indem er bei der Lohnzahlung den dem Lohn-
abschnitt entsprechenden Betrag in Abzug bringt. Macht der Arbeitgeber
von diesem Rechte keinen Gebrauch, so kann eres bei späteren Lohnzahlungen
nur ausüben, wenn seit der betreffenden Zahlung noch nicht mehr als ein
Monat verflossen. ist.
Die tschechoslowakische Gesetzgebung enthält im übrigen eine eigen-
artige und interessante Bestimmung: hat der Arbeitgeber die Zahlung
nicht bewirkt, so ist der Versicherte berechtigt, die Beitragszahlung an
seiner Stelle vorzunehmen und vom Arbeitgeber die Rückerstattung seines
Anteils zu fordern.
In Ungarn hat der Arbeitgeber den gesamten Beitrag zu entrichten;
er ist ermächtigt, in der Folge den auf den Versicherten entfallenden Anteil
von seinen Lohne einzubehalten.
Versäumt der Arbeitgeber bei vier aufeinander folgenden Fälligkeiten
die Beitragszahlung ‚und ist es infolge seiner Zahlungsunfähigkeit nicht
möglich, die Beiträge im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben, so
kann ihm untersagt werden, auf die Löhne der Versicherten ihren Beitrags-
anteil einzubehalten. In diesem Falle hat der Arbeitgeber nur noch den ihm
selbst zur Last fallenden Beitragsanteil zu entrichten, während die Versicher-
ten ihre Beiträge unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zahlen müssen
FORMEN DER BEITRAGSENTRICHTUNG DURCH DEN SCHULDNER
Die Arten der Regelung einer Verbindlichkeit, die einem
Schuldner bei deren Fälligkeit allgemein gestattet sind (Über-
weisung in bar, Zusendung eines Schecks, Zahlung durch Vermitt-
lung der Postanstalt), können natürlich auch bei Versicherungs-
beiträgen angewendet werden. Indessen erfordert die Zahlung
in bar bei kurzfristiger Wiederholung erheblichen Geldumsatz.
Ist der Beitrag eine Holschuld, so muss man die Dienste von
Einzugsbeamten zur Hilfe nehmen, was die allgemeinen. Kosten
der Versicherung in erheblicher Weise steigert. Ist sie eine Bring-
schuld, so ist dies eine ergänzende Verpflichtung, die den Beitrags-
schuldner belastet. Die Regelung mittels Schecks hat sich nicht