Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 575
Im Irischen Freistaat und in Nordirland gelten die gleichen Vorschriften
wie in. Grossbritannien.
In Italien (neue Provinzen) ist der Arbeitgeber gegenüber der Kassenverwaltung
 für den zweifachen Beitrag haftbar, und jede entgegenstehende
Vereinbarung ist nichtig.
Ebenso ist der Arbeitgeber in Japan für die Beiträge der von ihm
Beschäftigten verantwortlich. Er ist befugt, den Arbeitnehmeranteil vom
Lohn abzuziehen.
In Lettland werden die Beiträge der Mitglieder durch den Arbeitgeber
von den Löhnen einbehalten; er hat sie in der darauf folgenden Woche
an die Krankenkasse abzuführen. Gleichzeitig entrichtet der Arbeitgeber
seinen. eigenen Beitrag und gegebenenfalls seinen Beitragszuschlag für
ärztliche Behandlung.
Die in Litauen angenommenen Vorschriften entsprechen den vorhergehenden.

In Luxemburg sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Gesamtbetrag der
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den satzungsmässigen Zeitpunkten
 einzuzahlen. Die Fälligkeiten dürfen nicht länger als einen Monat
auseinanderliegen. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den auf die Versicherten
entfallenden Anteil der Beiträge bei jeder Lohnzahlung von den Löhnen
einzubehalten. Der Betrag dieser Einbehaltungen muss jedes Mal dem
Beitragsanteil entsprechen, der für den Zeitabschnitt, auf den sich die
Lohnzahlung bezieht, zu leisten ist.
In Norwegen behält der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung von dem
Entgelt den dem Beschäftigten zur Last fallenden Beitragsanteil zurück.
Jeder Arbeitgeber, der diese Zurückbehaltung versäumt, muss den Anteil
des Beschäftigten selbst entrichten und kann von diesem eine Erstattung
nicht mehr fordern, wenn er seinen. Dienst verlassen hat oder wenn seit
der in Rede stehenden Zahlung drei Monate verflossen sind.
In Österreich ist jeder Arbeitgeber gehalten, innerhalb der satzungsmässigen.
 Frist den Gesamtbetrag der Beiträge einzuzahlen, die kraft des
Gesetzes oder der Satzung für die von ihm beschäftigten Pflichtversicherten
geschuldet werden. Nur die Arbeitgeber sind gegenüber der Krankenkasse
für die Beitragszahlung verantwortlich; infolgedessen sind die Kassen
nicht berechtigt, Rückstände unmittelbar gegenüber den Versicherten
geltend zu machen. Daraus ergibt sich, dass die Kasse Beiträge, die der
Arbeitgeber schuldig geblieben ist, nicht gegen das dem Versicherten zu zahlende
 Krankengeld aufrechnen kann. Eine Ausnahme von dieser Regelung
macht die österreichische Gesetzgebung nur für solche Mitglieder, die von
der ihnen hinsichtlich der Wahl des Versicherers eingeräumten Freiheit
Gebrauch gemacht und sich einer Vereinskrankenkasse angeschlossen haben.
Die diesen Kassen zukommenden Beiträge werden durch die Versicherten
geleistet, die von dem Arbeitgeber den ihn treffenden Beitragsanteil erhalten.
_ In Polen hat der Arbeitgeber den ganzen Beitrag zu entrichten. Der
die Pflichtversicherten treffende Anteil wird von dem Arbeitgeber von den
auf den entsprechenden Zeitabschnitt entfallenden Löhnen abgezogen.
. In Rumänien (altes Königreich und Bessarabien) steht, obwohl es nur
einen Arbeiter-, aber keinen Arbeitgeberbeitrag gibt, das System des Lohnabzugs
 in Kraft. Der Arbeitgeber behält von dem Lohne der Versicherten
ihre Beiträge ein. In gleicher Weise wird der Lohnabzug in der Bukowina
und im Ardeal gehandhabt.
In Russland muss der Arbeitgeber (dem allein die Beiträge zur Last
fallen) nach der Anweisung des Kommissariats der Arbeit vom 28. Juli 1926
in jedem Monat eine Aufstellung über die Beiträge zur Sozialversicherung
Mit Angabe der Zahl seiner Beschäftigten und des Betrages ihrer Bezüge
in zweifacher Ausfertigung liefern. Diese Aufstellung muss, bestätigt durch
an Ausschuss des Unternehmens (Organ der Arbeitergewerkschaft), vor
em 5. des Monats an die zuständige Amtsstelle der Sozialversicherung abgegeben
 werden, welche die Höhe der von dem Unternehmen geschuldeten Bei-Fate
 feststellt. Der Arbeitgeber und die zuständige Kreditanstalt (in diesem
ne die Staatsbank) werden benachrichtigt. Der Arbeitgeber hat binnen
tel Tagen nach dem Empfang dieser Benachrichtigung und spätestens
am 11. des Monats die Einzahlung bei der Staatsbank vorzunehmen.
            
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