Object: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

die Bauern zu verhindern, da dieselben dadurch an Leistungsfähigkeit 
einbüssten. Zur Erleichterung des Bauernstandes geschah sonst so gut 
Wie nichts bis zur Agrarreform der Maria Theresia. Dieselbe suchteMaria Thesesia, 
vor allem durch neu errichtete oder reorganisierte  Kreisämter von 
1747—56 eine staatliche Behörde zu schaffen, deren Hauptaufgabe 
der Schutz der bäuerlichen Bevölkerung war. Zu gleicher Zeit wurde 
das Einziehen des Bauernlandes ohne Zustimmung der Kreisämter bei hoher 
Strafe untersagt, und dem Gutsherren dieHaftung für das kontributions- 
Pflichtige Land unter allen Umständen aufgebürdet. Sehr bedeutsam war 
das Gesetz von 1771 für Schlesien und Böhmen, dann ‚für Mähren, 
Welches eine Regulierung, vor allen Dingen eine Aufzeichnung und 
damit F estlegung der Lasten der Unterthanen in Urbarien- und. Robot- 
Verzeichnissen verfügte, welche in den erwähnten Provinzen bis 1778 
durchgeführt waren, Allmählich sollte diese Einrichtung, durch welche 
Cine willkürliche Vermehrung der Lasten ausgeschlossen wurde, auch 
auf die anderen Landesteile ausgedehnt werden, was aber nicht überall, 
z.B. nicht in Ungarn geschah. Maria Theresia ging auf den Domänen 
Wie Friedrich der Grosse mit der Beseitigung der Erbunterthänigkeit 
ünd der Fronden vor, für welche eine Rente ausgesetzt wurde. Haupt 
Sächlich in Böhmen ist dieses Vorgehen von grossem Erfolge gewesen 
. In ungleich schärferer, man kann wohl sagen revolutionierender 
Weise hat dann bekanntlich Josef II. eingegriffen, der durch Patent 
Pa 1. November 1781 in den deutsch-slavischen Erbländern die alte 
Erbunterthänigkeit aufhob, wodurch die Bauern vor allem das Recht 
der Verehelichung, der freien Wahl des Berufes und der Freizügigkeit 
Tlangten; nur beschränkt in dem ersteren Falle durch eine Anzeige- 
Pflicht, in den letzteren durch die Forderung eines obrigkeitlichen 
Konsenses. Die Zwangsgesindedienste wurden erheblich eingeschränkt, wie 
ebenso die Strafgewalt der Herrschaften bei Verweigerung des Gehorsams, 
Zu dem die Unterthänigen nach wie vor verpflichtet blieben. Dem Bauern 
Wurde ferner die Erblichkeit des Grundbesitzes zuerkannt. Am 
durchgreifendsten war die sogenannte Steuer- und Urbarialregulierung 
von 1783—88, durch welche die alte Kontribution in eine allge- 
Meine Grundsteuer im Betrage von 131/ % des Bruttoertrages des 
Landes umgewandelt werden sollte, und alle Banern, welche unter 
P Yvatherrschaft standen, nicht mehr als 172/, %, des Bruttoertrages zu 
Zahlen verpflichtet sein sollten. Auch die: Dienste aller Art sollten in 
ne Geldabgabe verwandelt werden; und so weit die Leistungen in der 
Gesamtsumme den erwähnten Betrag überstiegen, kamen sie ohne Ent- 
Schädigung in Fortfall. Dieses letztere Gesetz über die Regulierung 
der Lasten wurde in Ungarn noch kurz vor seinem Tode von Josef II. 
gehst Zurückgezogen, in den übrigen Landesteilen von seinem Nach- 
Olger, SO dass dasselbe überhaupt zur Realisation nicht gelangt ist. 
Die übrigen Reformen Josefs II. sind dagegen bestehen geblieben. 
Kin halbes Jahrhundert blieben die Verhältnisse seitdem in der 
Hauptsache unverändert. Erst die revolutionäre Bewegung von 1848 
Tachte die gesetzgeberische Thätigkeit wieder in Fluss und erzielte 
90°Ch in demselben Jahre ein durchgreifendes wichtiges Gesetz. Da- 
durch wurde die Erbunterthänigkeit völlig beseitigt, Alle bisherigen 
AUS diesem Verhältnis entspringenden Abgaben und Dienste wurden 
Afgehoben, doch sollte dafür eine billige Entschädigung gezahlt werden. 
Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. II. Teil. 3 Aufl
	        
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