die Bauern zu verhindern, da dieselben dadurch an Leistungsfähigkeit
einbüssten. Zur Erleichterung des Bauernstandes geschah sonst so gut
Wie nichts bis zur Agrarreform der Maria Theresia. Dieselbe suchteMaria Thesesia,
vor allem durch neu errichtete oder reorganisierte Kreisämter von
1747—56 eine staatliche Behörde zu schaffen, deren Hauptaufgabe
der Schutz der bäuerlichen Bevölkerung war. Zu gleicher Zeit wurde
das Einziehen des Bauernlandes ohne Zustimmung der Kreisämter bei hoher
Strafe untersagt, und dem Gutsherren dieHaftung für das kontributions-
Pflichtige Land unter allen Umständen aufgebürdet. Sehr bedeutsam war
das Gesetz von 1771 für Schlesien und Böhmen, dann ‚für Mähren,
Welches eine Regulierung, vor allen Dingen eine Aufzeichnung und
damit F estlegung der Lasten der Unterthanen in Urbarien- und. Robot-
Verzeichnissen verfügte, welche in den erwähnten Provinzen bis 1778
durchgeführt waren, Allmählich sollte diese Einrichtung, durch welche
Cine willkürliche Vermehrung der Lasten ausgeschlossen wurde, auch
auf die anderen Landesteile ausgedehnt werden, was aber nicht überall,
z.B. nicht in Ungarn geschah. Maria Theresia ging auf den Domänen
Wie Friedrich der Grosse mit der Beseitigung der Erbunterthänigkeit
ünd der Fronden vor, für welche eine Rente ausgesetzt wurde. Haupt
Sächlich in Böhmen ist dieses Vorgehen von grossem Erfolge gewesen
. In ungleich schärferer, man kann wohl sagen revolutionierender
Weise hat dann bekanntlich Josef II. eingegriffen, der durch Patent
Pa 1. November 1781 in den deutsch-slavischen Erbländern die alte
Erbunterthänigkeit aufhob, wodurch die Bauern vor allem das Recht
der Verehelichung, der freien Wahl des Berufes und der Freizügigkeit
Tlangten; nur beschränkt in dem ersteren Falle durch eine Anzeige-
Pflicht, in den letzteren durch die Forderung eines obrigkeitlichen
Konsenses. Die Zwangsgesindedienste wurden erheblich eingeschränkt, wie
ebenso die Strafgewalt der Herrschaften bei Verweigerung des Gehorsams,
Zu dem die Unterthänigen nach wie vor verpflichtet blieben. Dem Bauern
Wurde ferner die Erblichkeit des Grundbesitzes zuerkannt. Am
durchgreifendsten war die sogenannte Steuer- und Urbarialregulierung
von 1783—88, durch welche die alte Kontribution in eine allge-
Meine Grundsteuer im Betrage von 131/ % des Bruttoertrages des
Landes umgewandelt werden sollte, und alle Banern, welche unter
P Yvatherrschaft standen, nicht mehr als 172/, %, des Bruttoertrages zu
Zahlen verpflichtet sein sollten. Auch die: Dienste aller Art sollten in
ne Geldabgabe verwandelt werden; und so weit die Leistungen in der
Gesamtsumme den erwähnten Betrag überstiegen, kamen sie ohne Ent-
Schädigung in Fortfall. Dieses letztere Gesetz über die Regulierung
der Lasten wurde in Ungarn noch kurz vor seinem Tode von Josef II.
gehst Zurückgezogen, in den übrigen Landesteilen von seinem Nach-
Olger, SO dass dasselbe überhaupt zur Realisation nicht gelangt ist.
Die übrigen Reformen Josefs II. sind dagegen bestehen geblieben.
Kin halbes Jahrhundert blieben die Verhältnisse seitdem in der
Hauptsache unverändert. Erst die revolutionäre Bewegung von 1848
Tachte die gesetzgeberische Thätigkeit wieder in Fluss und erzielte
90°Ch in demselben Jahre ein durchgreifendes wichtiges Gesetz. Da-
durch wurde die Erbunterthänigkeit völlig beseitigt, Alle bisherigen
AUS diesem Verhältnis entspringenden Abgaben und Dienste wurden
Afgehoben, doch sollte dafür eine billige Entschädigung gezahlt werden.
Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. II. Teil. 3 Aufl