an dem Umlauf vieler falscher Münzen!). Im Widerspruch mit den
früheren Beschlüssen wurde 1877 das System einer Doppel-
währung in Indien eingeführt; Gold wurde gesetzliches
Zahlungsmittel, doch verblieb auch dem in Umlauf befindlichen
Silber der Charakter eines Zahlungsmittels. Auch sonst erfolgten
viele Maßregeln, die Ostindien den Platz im großen internationalen
Verkehr zu sichern suchten; so wurde die Zahl der dem Verkehr
offenstehenden Häfen stark erweitert; es wurden Freihäfen errichtet
und die Kulturen der wichtigsten Erzeugnisse wissenschaftlicher
Pflege unterworfen. Im Jahre 1817 betrug die Gesamtsumme der
ein- und ausgehenden Zölle in ganz Nied.-Indien 432 000 fl., 1905
waren es 12 821 000 fl.?). Den Hauptgewinn aus dem ostindischen
Besitz hat zweifellos außer dem Handelsstand und der Reederei
die niederländische Textilindustrie gezogen; die starke differentielle
Belastung, die den fremden Textilwaren bei der Einfuhr zuteil wurde,
kam jener Industrie in hohem Maße zugute; und die Handelskreise
in Batavia hatten nicht Unrecht, als sie 1858 bei der Verhandlung
über die Ermäßigung dieser Abgaben, der die niederländischen
Handelskammern widerstrebten, darlegten, daß infolge jener diffe-
rentiellen Abgaben auf fremde Leinwand die Bevölkerung von Java
in 25 Jahren etwa 40 Mill. fl. als Prämie bezahlt habe, nur damit
in den Niederlanden die Baumwollindustrie heimisch werde?®). Ob
es richtig war, die indische Bevölkerung die Kosten für die Vor-
teile, die dem Mutterlande aus jener Industrie erwuchsen, zahlen
zu lassen, war sicherlich zweifelhaft, zumal durch diese Sonder-
belastung die großen, in Ostindien verdienten Vermögen kaum ge-
troffen wurden. Erst 1874 trat ein rein fiskalischer Tarif in Kraft,
dem jede Fähigkeit, den niederländischen Markt zu begünstigen,
fehlte. Endlich nahm nun auch Nied.-Indien an der freihändle-
rischen Politik des Mutterlandes teil; leicht wurde es offenbar vielen
der dortigen Interessenten nicht, den Gedanken aufzugeben, daß
diese wertvollen Kolonien noch etwas anderes seien als ein wirt-
schaftliches Ausbeutungsobjekt. Doch bestanden die Ausfuhr-
abgaben noch fort, obwohl sie vielfach auf Widerspruch stießen“);
l) van Kol, Ned. Indie in d. Stat. General, S. 244 f.
2) van den Berg, S. 329 ff.
3) Hierüber vgl. oben S. 449f., 455-
1) Vgl. De Economist, 1882, S. 312 ff.
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