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ZWEITER TEIL 
Die Wartezeit ist relativ in Österreich (Gesetz vom Jahre 1888) 
und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen. Hier wird 
Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt, 
vorausgesetzt, dass sie drei Tage überdauert. Ist die Arbeitsunfähig- 
keit kürzer, so erhält der Kranke kein Krankengeld. Besteht sie 
aber noch am vierten Tag, so erwirbt er mit diesem Tag den Kran- 
kengeldanspruch rückwirkend für die drei vorhergehenden Tage. 
Die Wartezeit ist gemischt in Chile, Rumänien (altes Königreich) 
und in der Tschechoslowakei. Dauert die Arbeitsunfähigkeit in 
Chile weniger als vier Tage, in Rumänien weniger als zwei 
und in der Tschechoslowakei weniger als drei Tage, so besteht 
kein Krankengeldanspruch. Dauert die Arbeitsunfähigkeit in 
Chile und Rumänien mehr als sieben Tage, so wird Krankengeld 
rückwirkend vom ersten Tage an gewährt. In der Tschechoslowakei 
besteht bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als vierzehn Tage dauert, 
Anspruch auf Krankengeld vom dritten Tag der Arbeitsunfähig- 
keit an. 
Eine Wartezeit ist in Bulgarien, Portugal und Russland nicht 
vorgesehen. 
Zahlreiche Gesetze ermächtigen die Versicherungsträger, die 
Wartezeit aufzuheben oder zu verringern, und zwar für alle oder 
für gewisse Krankheiten. Andererseits findet die Wartezeit häufig 
keine Anwendung bei Krankheiten, die auf Betriebsunfälle 
zurückzuführen sind. 
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$ 4. — Der Aufenthalt des Berechtigten 
Die Versicherungsträger verfügen über Verwaltungs- und Kon- 
srolleinrichtungen, die ihnen gestatten, ihren Verpflichtungen 
gegenüber den Versicherten nachzukommen. Es wäre nicht zweck- 
mässig, von ihnen zu verlangen, ihre Verwaltungseinrichtungen 
anderswo als an den Orten zu treffen, wo sich Versicherte für 
gewöhnlich und in grösserer Anzahl befinden. Demgemäss sind 
die Versicherungsträger nicht gehalten, Leistungen ausserhalb 
ihres Bezirks zu gewähren, der je nach der Natur des Versicherungs- 
irägers einen mehr oder minder grossen Teil des Staatsgebietes 
amfasst und sich sogar auf das ganze Gebiet erstrecken kann. 
Dieser Grundsatz erfährt aber erhebliche Einschränkungen, und 
zwar zugunsten des Versicherten, der sich unfreiwillig ausserhalb 
des Kassenbezirkes aufhält und nichts unterlassen hat, um sich 
der vom Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Einrich- 
tungen zu bedienen.
	        
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