Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

7, Titel: Werkvertrag. S 635, 
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zeiten und tft NEE auch auf den Fall auszudehnen, wenn der Jäumige 
Bertragsteil die Bemwirkung feiner Leiftung von ganz unzuläffigen Be- 
dingungen abbh ee ga macht, val. ROE. in Iur. Wichr. 1903 Beil. S. 139, 
"erner NOS. Bd. 58 S. 1731. a. E. . 
Yeber die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vol. ROES. 
x Sur. Widhr. 1906 S. 333, Recht 1906 S. 748. 
Eine Geltendmachung der mehreren nach den 88 634, 635 zuläffigen Anfprüche 
im Gventualitätsverhältniffe verbietet das Gefeß niht NOS. Bd. 58 
S 173). Kumulativ aber Können diefe Rechte Teitens des Befteller8 nicht 
geltend gemacht werden. Val. ferner unten Bem. 3. 
„8. Eine Bertretungspflicht im Sinne des & 635 kann nad) außdrücklicher Aus» 
Hihrung in DM. 11, 481 begründet fein entweder: 
ehe a) in einem Berfhulden 
tr 
l) 
b) in einem Garantieberjprechen des Unternehmer3. 
N 3u a vol BOB. & 276. Auf Arglift it hier, abweidhend vom $ 463 9bf. 2, die 
Haftung nicht beichränkk. Aus der Vrarxis val. ROS. Recht 1905 S. 369 (Uebernahme 
des Yaues eines joliden und trodenen Haufes), ferner bad. NRipr. 1906 S. 252 (Bauen 
über die Orenze), BI. f. RA. Bd. 72 S. 501 (ungünftiger Ausgang einer Operation). 
Bum Falle a gehört auch die Haftung für das Berfchulden eines Gehilfen 
BGB, 8 278). 
Bu b val. die Ben. zu 8459. In der Gloßen Bullen einer Cigen- 
(Daft (ohne die Uebernahme einer befonderen Gewährleiftung) wird hier eine @arantie- 
Übernahme noch nicht in dem Sinne Kiegen, daß das Jubiektive Unvdermögen, foldhe 
yı gewähren, hier vom Unternehmer ohne weitereS zu vertreten wäre, ohne daß eS dabei 
auf ein bejonderes Verfjhulden de8 Unternehmers pder jeiner Leute anzufommen Habe; 
|. ROSE. Bd. 58 S. 173 ff. unter Aufhebung des Urt. d, DLG, Ratiel Yipr. Bd. 7 
5, 479) und val. ferner Dertmann in Bem. 1, b, OLG. Stuttgart, Necht 1905 S, 251, 
RGE Bd. 71 S. 173. (Val. hiezu auch Bem. IV, 13 zu S 459.) Die Sarantieverfprechen 
werden meilten8 auf eine beftimmte Beit befhränkt. In Ddiefem Falle wird hierin 
tegelmäßig die Bufidherung einer unentgeltlidhen Nängelbejeitigung 
innerhalb der Garantiefrilt zu erbliden fein, jedoch mit dem YWbmaße, daß von 
dem Gervortreten, des Mangels oder dem in S 639 Abf. 2 erwähnten Zeitpunkt ab Die 
gefeBliche Merjährung für ihn zu Iaufen beginnt Cogl. biezu Dertmannt und Planck, 
ipr. d. DLSG. Marlrube) Bd. 2 S. 477 und Meyer_im „Necht“ 1903 S. 76), Sn jener 
Beitbeltimmung Tann aber auch möglihermweife eine Eritredung der VBerjährungss 
Trijt (S 638) zu finden fein. Dies ijt Sache der Nuslegung im Sinzelfalle. Val. hiezu 
Bem. 1,5 zu 8 633, Et Leonhard S. 523, Levy a. a. D., HLSG. Dresden Necht 1903 S. 263, 
ferner ROSS. Bd. 65 S. 119, Zur. Wichr. 1908 S. 657, Warneyer, Erg.-Bd. 1909 Nr. 18 
S. 19, Necht 1908 Nr. 2151, 1909 Nr. 816 und 2796). 
Wegen der Beweislaft val. hieher auch $ 282. Bal. fernesm die Erörterungen in 
bezug auf Bauwerke in M. 11, 488 ff. (Die weitergehende Präfumtion, daß die 
Dährend einer gewijlen Zeit nad Vollendung DE Mängel ohne weiteres auf 
zner Schuld des BaumeijterS beruhen follen, kennt das BGB. nicht.) . 
3, Sinfichtlih der im & 635 erwähnten RechtsSbehelfe hat der Beiteller ein Wahl- 
vecht. Abjichtlich it dabei, wie ich aus M. Il, 481 ergibt, die Möglichkeit, au bei 
Beringeren Müngeln zum Wandelungsanfpruche zu greifen, Für den Werkvertrag nicht 
ausgefchloffen worden. Da aber der Anfpruch auf Schadenseriaß „itatt“ der Wandelung 
oder Minderung eintritt, jo müllen auch für erfteren diefelben. Vorbedingungen, wie für 
die beiden anderen Unfprüche vorliegen, U z. B. regelmäßig vergebliche Hrijtjebung, 
al. oben Ben. 1, c; dagegen Lotmar. Bd. 2 S. 668. 
. 4, Megen eines Mangels, der in dem vom Befteller zur Berfügung ge 
teilten Stoffe feine nähere Urfache hat, vgl. S 645 mit Bem. Eine rüfungsS= 
DfIicht de8 Unternehmers bezüglich des vom Beiteller hergegebenen Stoffes hat daß 
86803. im allgemeinen nicht aufgeftellt, fie wird im Sinzelfalle dann anzunehmen fein, 
wenn der Unternehmer auch für die Prüfung, des Stoffes als Sachkundiger erfcheint und 
der Werkvertrag die Auslegung geftattet, daß der Beiteller auf eine jolche Brüfung hat 
technen dürfen, Umgekehrt wird eine jolche Brüfungspflicht wieder zu vernNeMEN ein, 
wenn bezüglich jener Prüfung der Befteller al8 der Sachkundige {ih ergibt, der eine fach- 
berftändige Nachprüfung von feiten de8 UnternebmerS nicht hat erwarten Dürfen, wie 
Kö in vielen Fällen, menn ein Sabrikant einem Arbeiter den in der Fabrik hergeftellten 
Stoff zur Bearbeitung überliefert. Im {ibrigen müffen hier die allgemeinen ®rundläße 
über die Ausleauna und Erfüllung der Verträge genügen fo Di. 11, 486).
	        
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