Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

5. Titel: Darlehen. Borbemerkungen. S 607. 971 
gen VBorfchuß auf eıne noch nicht fällige Gehaltsrate in Zrage ftebht. 
Val. Kuhlenbeck in Zur. Wichr. 1904 S. 402, KOES. Bd. 3 S. 87 ff, v. Schey, 
Die Obligationsverhältnifje Bd. 1 S. 47 ff, 1. ferner au Lotmar, Der 
Urbeitävertrag Bd. 1 S. 393. , 
Das auf Grund eines nidhtigen Darlehensvertrag Hingegebene kann nicht 
als Darlehen zurücgefordert werden, jondern nur auf ©rund ungerecht» 
tertigter Bereicherung, val. Neumann a. a. OD. , 
Ueber N Verzicht auf Aufrechnung gegen eine Darlehens- 
ichuld vgl. Seuff. Arch. Bd. 1 Nr. 4. 
Aus der Praxis vgl. Kipr. d. DVLG. (Kammerger.) Bd. 19 S. 390 (Dar- 
[eben und {tille Gefellfhaft) und RGE. Grucdot, Beitr. Bd. 53 S. 945 
Verbindung von Darlehen und Lieferungsvertrag). 
Segenitand des Darlehens: , 
a) Gegenitand eines Darlehen? kann nur eine Sache (8 90) _Tein — nicht auch 
ein Hecht oder eine Forderung, aber auch nicht jede Sache, fondern nur 
Geld oder eine andere vertrethare Sache. Der Begriff: „vertret- 
bare Sachen“ erfiredt ih aber nach S 91 BGB. nur auf bewegliche 
Sachen, die im Verkehre nad Bahl, Maß oder Gewicht beftimmt zu werden 
pflegen (oval. Bem. zu S 91). Ueber Inhaberpapiere als Gegenitand des 
Darlehens8 vgl. im befonderen unten Bem. IL 
Die vertretbaren Sachen können Jowohl unverbraucdhbhare als ver- 
brauchbare im Sinne des 892 BOB. fein. Beide Sacharten eignen fich 
zur Hingabe als Darlehen; denn diefe Hingabe erfolgt jedenfalls nicht zu 
Öloßem SGebhrauche mit Erhaltung des fontkreten Sachindividuums, fondern 
{tellt dem Empfänger au den Berbrauch des Darlehensgegenftandes 
ınheim, unterwirft diefen jeiner BerfügungSZgewalt zu feinem Nußen 
und nach feinem Bedarf. 
Darum ift e8, wenn auch im S 607 nicht wörtlih zum. Wusdruce gebracht, 
doch ein mwefjentlihes Begleitmoment des DarlehensvertragsS, daß _diefer, 
Jofern fein NRechtshindernis dazwijchen tritt, auf Seite des Empfängers 
Sigentum am Darlehensgegenftande begründet. Die Ahficht, gerade diefen 
echtserfolg durch die Hingabe herbeizuführen, ift ein wefentlidhes 
Moment beim Darlehen (Me. 1, 307). 
x) Ob der Empfänger wirklich Eigentümer geworden ift, bemißt ich 
nach den einfohlägigen allgemeinen Kechtsjäßen (val. SS 929, 932, 933, 
935; DM. 11, 307). , . 
Sit der Empfänger troß jener Vorfchriften über den redlichen Erwerb 
durch den Mangel der Verfügungsbefugniz des Darleiher3 nicht 
Eigentümer geworden, jo Liegt eine wirffame Hingabe nicht vor. 
Die weiteren Fragen (anderweite EigentumSverfchaffung, Scdhadens- 
erJaß 2c.) beantworten ich au8 dem etwaigen Borvertrage, allenfalls 
auch aus dem Rechte der unerlaubten Handlungen, val. DVYertmann 
Vorbem. 4. (Nach Neumanır Bem. 2, d joll Kidh der Empfänger auf 
diefen Rechtamangel nur unter den VBorausfeßungen des $ 440 Abt. 2—4 
berufen können; gegen diefe Yuffaffung aber Dertimanıt a. a. OD.) 
Dem wirklichen Sigentäimer der hingegebenen Sache fteht neben den 
Anfprüchen aus den Eigentum und aus der unerlaubten Handlung 
(8 823) unter Umftänden auch der Anfpruch aus der Gefchäftstührung 
NN aD 9 (85 677 ff.) zu, mobei insbel. auf 8 687 AWbf. 2 zu ver- 
weifen ift. 
ö) Neber Darlehen mit fremdem Gelde val. auch unten Bent. 5. 
N 3. Die Hingabe des Darlehens muß aber auch dann als vollzogen gelten, wenn 
die Darlehensvaluta dem Vermögen des Anleihers abredegemäß zugeführt 
Üt, ohne daß diefer an den einzelnen Stüden der Hingabe befonderes Eigentum erworben 
hat 3. VB. bei Einzahlung des Darleiher8 auf das Bankkonto des Empfänger3 oder auch 
durch vereinbarte Zahlung an einen Gläubiger des Empfänger8 behufs Schuldentilgung 
Würde leßtere Zahlung nicht befonder3 vereinbart fein, fo läge fein Darlehen vor, fondern 
a Sefchäftsführung ohne Auftrag, 1. SS 677 ff). WBgl. hiezu Neumann Bem. 2, c. 
Eine EigentumSverfhaffung im Sinne der Darlehenserfordernijfe liegt ferner auch 
dann vor, „wenn die Baluta auf AUnweifung des Darlehensnehmers fofort 
einem Dritten ausbezahlt wird“ (Sholmeyer, Einzelne Schuldverhältnifje S. 63). 
4, Ueber befondere Arten des Darlehens f. unten Ben. HN. 
5, €8 {teht EEE au nichts im Wege, daß A ihn gehöüriges Geld dem B 
zu dem Rmede überaiht, dal dDiefer e3 im einenen Namen an C ausleihe. In 
z
	        
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