Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel  I.  Die  Pkysiokraten.

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nur  ein  Entgelt  für  seine  Verausgabe,  seine  Kosten  vorstellt,  dann
ist  es  kein  Geschenk  der  Natur!  und  der  Reinertrag  löst  sich  in
nichts  auf,  da  er  ja,  auf  Grund  der  Definition  selbst,  nur  das  ist,
was  von  dem  Bruttoertrag  nach  Rückzahlung  der  Kosten  übrig  bleibt,
nämlich  der  Überschuß  über  die  Produktionskosten.  Bei  dieser  Erklärung ­
  aber  bleibt  kein  Überschuß.  Folglich  beziehen  die  Grundbesitzer ­
  ihr  Einkommen  nur  als  Kapitalisten  und  nicht  als  Vertreter
Gottes!
Wenn  die  Grund  Vorschüsse  den  Rechtsgrund  des  Besitzes  bilden,
soll  man  da  glauben,  daß  sie  nicht  auch  sein  Maß  und  seine  Grenze
bestimmen  und  daß  das  Einkommen  aus  Grundbesitz  keinen  notwendigen ­
  Zusammenhang  mit  ihnen  hat?
Oder  soll  man  das  Einkommen  der  besitzenden  Klasse  in  zwei
Teile  zerlegen:  einen  nicht  verfügbaren,  der  für  sie  in  der  Tat  nur
die  Wiedererstattung  ihrer  Vorschüsse  ist,  ebenso  wie  das  Einkommen
der  Pächter,  und  einen  anderen,  der  als  Überschuß  nun  den  Reinertrag ­
  ausmacht?  Wie  können  sie  aber  dann  die  Aneignung  dieses
Reinertrages  rechtfertigen  ?
Sehr  einfach!  Schon  bringen  sie  ein  anderes  Argument;  das  der
sozialen  Nützlichkeit:  die  landwirtschaftliche  Erschließung  des
Bodens  würde  aufhören,  behaupten  sie,  und  die  einzige  Quelle  aller
Güter  versiegen,  wenn  man  demjenigen,  der  den  Boden  urbar  gemacht
hat,  das  Recht  absprechen  wollte,  die  Früchte  seines  Fleißes  zu  ernten x ).
Es  ist  kaum  nötig,  auf  den  Widerspruch  zwischen  diesem  und
dem  vorigen  Beweisgrund  hinzuweisen.  Soeben  sagten  sie,  der  Boden
muß  Eigentum  sein,  weil  er  urbar  gemacht  worden  ist.  Jetzt
sagen  sie:  der  Boden  muß  Eigentum  sein,  weil  er  sonst  nicht
urbar  gemacht  würde.  Dort  wird  die  Arbeit  als  grundlegende
Ursache  der  Produktion,  hier  als  ihr  Endzweck  angenommen.
Weiterhin  sagen  die  Physiokraten,  daß  das  Eigentum  an  Grundbesitz ­
  sich  ganz  einfach  aus  dem,  was  sie  persönliches  Eigentum
nennen,  als  notwendige  Folge  ergibt,  d.  h.  aus  dem  Rechte  eines  jeden
Menschen,  für  seine  Erhaltung  zu  sorgen;  denn  das  Recht,  für  seine
Erhaltung  zu  sorgen,  schließt  das  Recht  auf  bewegliches  Eigentum
e in  und  dieses  wieder  das  Recht  auf  Eigentum  an  Grundbesitz:  „die
drei  Arten  Eigentum  sind  folglich  so  eng  verbunden,  daß  man  sie  als
ein  einziges  Recht  ansprechen  muß,  von  dem  keiner  der  drei  Bestandteile ­
  losgelöst  werden  kann,  ohne  daß  die  beiden  anderen  mit  zerstört
')  „Ohne  die  Sicherheit  des  Besitzes  würde  das  Land  öde  liegen“  (Qüesnav,
Maxime  IV).  „Alles  wäre  verloren,  wenn  das  Eigentumsrecht  auf  die  Erzeugnisse
uißht  ebenso  sicher  gestellt  wäre,  wie  das  auf  den  Grund  und  Boden,  wie  das,  das
jede  Einzelperson  auf  sich  selbst  hat“  (Dupont  I,  S.  26).
            
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