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inden, Wi ; : ; n
1 . r fehren damit zu der in I. Null. des Komm. (Mayring) vertretenen Yu3-
9ung zurück, Vol. 1,1, A aneing)
[II Sm einzelnen i{t zu den BVorfchriften des S 416 noch folgendes hervorzuheben :
- An Anfehung der Mitteilung:
a) Diefjelbe muß, wie (abweichend zur 2. Aufl.) fhon zu I if wieder aners
fannt worden, vom Veräußerer ausgehen. Val. RÖS. vom 4. Yuli 1904
n Sur. Wir. 1904 S. 350, DLG._ Dresden vom 29. Dezember 1903 in
Bentral-Bl. Bd. 4 S. 712, Ripr. d. OLG. Bd. 8 S. 51 Ban, Oberit. LS.
Jom 23. September 1904, BL f. RA. Bd. 69 S. 525, Seuff. Arch. Yd. 60
3. 58. Val. ferner Bland Bem. 2, a zu 8 416, Scholmeyer Bem. 3, a zu
& 416, Dertmann, 2. Aufl. S. 292, Enneccerus, Lehrb. 4/5. Aufl. S, 228,
Srome IL S. 361. Der Grund diefer Beitimmung ijt mit Crome a. a. OD.
yarin zu finden, daß der Veräußerer hauptfächlich an dem BZuftandes
fommen der Schuldübernahme interejjiert it und Zur Vermeidung von Ver-
miclungen nur einer die Sache in die Hand nehmen fol. Nebrigens kann
der Örundftückgerwerber gegenüber feinem Kontrahenten (aus dem Merxtrage)
die Mitteilung an den Gläubiger verlangen, und hat auch ein Mecht auf
Benachrichtigung von dem Ergehniß, weil davon feine Haftung
xbhänat (Crome a. a. D.). Val. auch unten zu d.
Die Mitteilung des Beräußerer8 kann tech t8mwirfkfam erft erfolgen nach
Eintragung des Erwerber3 als Eigentümer; die Faffung „Der Meräußerer
fann_ die Mitteilung rechtswirkfam erit machen, wenn der Erwerber
als Sigentümer im Grundbuch eingetragen it“, it, wie zu I hervor:
zehoben, Jprachlich nicht gefchickt; zweifelsohne „fann“ er die8 felbjtver-
Händlich {don vorher, aber eine vorher gemadhte Mitteilung hat eben
nicht die Rechtswirkung Des $ 416,5. b. nicht die Necht8folge, daß alsdann
yie Genehmigung nach Wolauf der fechS Monate al8 erteilt alt. Wohl
her fan auf ®rund einer foldhen früheren Mitteilung ein Ouldiüber=
nahmebvertrag auf @rund des S 415 zuftande fommen, wenn der Gläubiger
ausdrücklich feine Genehmigung erklärt. € hätte, wie {horn zu I, B, a
jemerfkt, feinen vernünftigen Sinn, einer foldhen pofitiven Genehmigung die
Kechtswirkffamfkeit zu u erlagen. (Anders die frühere Yuflage). Val. übrigens
Rich in Öruchot, Beitr. Bd. 29 S. 355 ff. Dernhurg 11 S 159 II, 1, Ende=
nann I 8 153 Bem. 28. nn
Beftritten it, ob die Mitteilung au 100 zuläffig ift, nachdem der
Erwerber, der eingetragen mar, infolge einer A des
Hrunditücs nicht mehr eingetragen it. Die Trage Hit mit land
Bem. 2, d nach Wortlaut und Aned der Borfchrift zu bejahen. Val. auch
ROE. Bd. 56 S. 203. Seuffert? Arch. Bd. 63_S. 97, Enneccerus, Qehrb.
4/5. Aufl. S. 229 Anm. 3. MM. M. Kipr. d. HL®G. Bd. 8 S. 49, Öbernec,
EEE 4. Aufl. 11 S. 299. ,
Die Mitteilung muß FeHriftlich (S 126) erfolgen und muß den ausdrücklichen
Sinweis auf die gefeblidhe Zulge enthalten, Daß der Web an Die
Stelle des bisherigen Schuldner3Z Iritt, wenn nicht der Gläubiger
nnerhalb jeh3 Monaten von der Mitteilung an die Ver:
meigerung erklärt, wenn fie die Rechtswirkung haben joll, daß die
ıngebrohte gefeßlidhe Folge der Fiktion der a eintritt.
Nach Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 229 Anm, 7 joll eine bloße
REM auf S 416 für ausreichend zu halten fein. Mir erfheint Diele
Antficht bedenklich, da doch der Gläubiger FeineSwegsS im Beige eines hüirger-
lichen Gejeßbuchs zu fein braucht,
Die Borichrift, daß die Mitteilung, des Veräußerers den Sinweis auf
die Folgen des Schweigens enthalten muß, fol verhüten, daß Die für den
Reräußerer ge[chaffene Erleichterung nicht zu einer unnötigen Härte für den
Släubiger gefteigert werde; diefer joll erkennen Fönnen, welcher
RedHtEfolge er ih auSfeßt, wenn et fig auf die Mitteilung
hin untätig verhält. nt
„Einen Wert hat diefe Erkenntnis aber nur für einen @läubiger, ber
nit der Abficht umgebt, die Schuldübernahme nicht 31 genehmigen; uner-
indlich ft dagegen, welches Interejje ein Gläubiger, der die im mitgeteilte
Schuldübernahme genehmigt, an dem Hinweis auf die Folgen feines
Schweigen? haben fönnte. Deshalb kann die Saflıung, daß der Gläubiger
se Schuldübernahme nur genehmigen fönne, WENN der Beräußerer Ye ihn
atitteile, nit als allgemeine Mußvorihrift für den Inhalt der
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