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V. UbjOnitt: Souldübernahne.
A. Der SGefeßgeber Hat nichts anderes in dem S 416 fagen wollen, als: )
Die nad S 415 bei einem zwifhen Schuldner und Nebernehmer der Schuld abge
ihloffenen Vertrage zur Wirkfjamkeit der Schuldübernahme erforderliche Genehmigknß
des @läubiger$ wird im Falle der Nebernahme einer hypotbekarijch geficherten ter
durch Bertrag des veräußernden ET mit dem Erwerber des Srundftücds un
Folgenden Vorausfeßungen fingiert (gilt al8 erteilt), wenn: x
1. der Veräukerer die Schuldübernahme dem Gläubiger mitgeteilt hat, und 3W0 5
a) nachdem der Erwerber al8 Eigentümer im Grundbuch eingetragen iff, Gr
b) IOriftlich unter dem Hinweis, daß der Nebernehmer an die Stelle Du 68
werberS tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb
Monaten erklärt, und . der
3, nicht innerhalb fedhs Monaten nach dem Empfange „diefer Mitteilung
Gläubiger dem Beräußerer gegenüber die Öenehmigung bermeigert bat. nbiget
Eine Aufforderung des Schuldner 8 oder des Nebernehmers an den Gläu er
bie Genehmigung zu erteilen, verbunden mit einer Friftbeftimmung, hat nicht die Wir nd
daß der Gläubiger die Genehmigung nur bis zum Ablanufe der mit diefer Mufforberen
gefeßten SZrift erflären fann und die Genehmigung nach Molauf diefer von den Par
gejeßten (gewillfürten) Frijlt al8 verweigert gilt. (Ab. 1 Saß 2, leßter Salbjaß.) ld“
Der Beräußerer hat auf Verlangen des Erwerber3 dem Gläubiger die Sch
übernahme a Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung |
itebt, bat der VBeräußerer den Erwerber zu benachrichtigen. . 08
B, Bei diefer, dem Zwerdfe des S$ 416 allein entiprechenden Auslegung erfcbeint ®
als felbftverftändlich, daß diefer Baragraph FF
a) weder den Abichluß eines Schuldübernahmebvertrags unmittelbar zwilde
Släubiger und Erwerber nach Maßgabe des 8 414 ausfchließt, Rers
b) noch au den Abfchluß eines Schuldübernahmevertrags zwijchen dem, 8
äußerer und Erwerber nach $ 415 unter Ginzutritt ausdrücklicher Genehntiak
des Oläubiger3 verhindern will. 48
Die Unmirffamfkeit Toldher Verträge im Falle der Veräußerung eines Grundftüct
hätte al8 Ausnahme von SS 414, 415 Keinen Sinn, der 8 416 will die 88 414, 415 ergl8
und die Schuldjitbernahme im Falle der Orundftücsveränußerung durch giction der 16
nebmigung erleichtern, nicht ein/Oränkfen. Val. Kuhlenbect, Handkommentar em, 1.3 5507
BPland Bem. 2, a. Val. au ROGOE, Bd, 63 S. 42, Kur, Wichr. 1906 S. 304 Ziff. 9
S. 742 _Biff. 9. . . -
Die Beftimmungen des S 416 gelten alfo nicht für die Schuldübernahme durch Yert de
‚wilden dem Gläubiger und dem Dritten, Nebernimmt der Erwerber des Grunditüee
durch Vertrag mit dem Sypothekengläubiger die Schuld, fo findet 8 414 Anwendull
d. 9. mit dem BVertragsabijhlufie tritt der Erwerber als bperfönlidher Schuldner in el
Stelle des hefreiten bisherigen Schuldners. Kür die Wirkungen in Ani ehuna der Hnvot
it $ 418 maßgebend. , (
Die Bekimmungen des $ 416 treffen mithin nur die in S 415 behandelte Schi %
übernahme durch Vertrag zwildhen dem Schuldner und dem Dritten. Da e8 45
in 8 416 um einen Spezialfall des $ 415 Handelt, finden die Beitimmungen des 5 Ser
joweit Anwendung, al nicht S 416 etwas Befonderes vorfchreibt; die Wirkfamkeit ng
Nebernahme hängt alfo von der Genehmigung des Gläubiger ab. Bis zur Genehmig? er
fönnen die Parteien (VMeräußerer und Erwerber) den Vertrag ändern 0 (ot
aufbeben. Wird die Genehmigung verweigert, fo gilt die Schuldübernahme a8
erfolgt. Solange die Genehmigung nicht erteilt it und ebenjo wenn die SGenehmlQie
DENE wird, it im Zweifel der Nebernehmer dem Schuldner aegeniber verpflichtet
den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. 8
Die Fiktion der N it übrigens nur an eine Mitteilung des Beräußertn
und zwar nach Maßgabe des Ab). 2 geknüpft. Die in 2. Auflage von mir vertretene 8
fegung, daß auch eine Mitteilung des Erwerber die in 8416 verfügte Hechtsmiclung
haben fönne, bzw. wenigftens den AWbichluß eines Schuldiübernahmevertrags im er
bes 8 414 nach fi ziehe, erfheint mir doch mit Rücficht auf den finaulären Chara 8
der Beftimmung unhaltbar. Nicht ausgefchloffen {ft jedoch, Daß der Erwerber, mie here 8
land Bem. 2, a zu $ 416 hervorhebt, dem Gläubiger den Antrag auf Nb{OIuß Ser
[elbftändigen Shuldibernndmeverirag nach Maßgabe des S 414 macht. „Nimmt hen
Öläubiger einen folden Antrag an, 10 ift damit die Schuldübernahme erfolgt; der en aß
dem Erwerber und dem Veräußerer in hetreif der Schuldübernahme gefchlofene Ch
ift alfo gegenjtandalos, € handelt fich in folhem Falle aber nicht um die Erteilung | tz
Menehmigung, fondern um die Annahme eine3 Vertragsantrags“. In einer bloßen ie
teilung der CSchuldiübernahre ift ein folder Bertraagsantrag nicht ohne weiteres zu