80 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)
und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vor—⸗
abenden von Festtagen nachmittags nach fünf Uhr, jedoch
nicht über acht Uhr abends hinaus, unter der Vorausseßung
gestatten, daß diese Arbeiterinnen am folgenden Sonn—
oder Festtage arbeitsfrei bleiben. Die Erlaubnis ist schrifi⸗
lich zu erteilen. Eine Abschrift derselben ist in denjenigen
Räumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden,
an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.
Anmerkung:
Der 8 488a. GO, soll zusammen mit 8 139 60. ersetzt
werden durch 88 15, 17 Abs. 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 5 des Arbeilts⸗—
schutzgesetzes (vergl. Teil Djy.
8 139
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regel⸗
mäßigen Betrieb einer Anlage unterbrochen haben, so
lönnen Ausnahmen von den im 8 135 Abs. 2, 3, in 8 136,
ę 137 Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Beschränkungen auf die
Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungs⸗
behörde, auf längere Zeit durch den Reichskanzler zuge⸗
lassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie
zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Ver—⸗
waltungsbehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vier⸗
zehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten.
Wenn die Natur des Betriebs oder Rüclsichten auf die
Arbeiter in einzelnen Anlagen es erwünscht erscheinen
lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder jugend⸗
lichen Arbeiter in einer anderen als der durch8 136
Abs. 1,2, 4, 8 137 Abs. 1, 3 vorgesehenen Weise geregelt
wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite Rege⸗
lung i der Pausen , die höhere Verwal⸗
tungsbehörde, im übrigen durch den Reichskanzler gestattet
werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen
Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden,
wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zu—
sammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu
treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden.
Vor Erlaß von Verfügungen auf Grund des Abs. 2 ist
den Arbeitern und, wo ständige — auf
Grund reichsgesetzlicher oder landeggesebliher Vorschriften
hestehen, diesen Gelegenheit zu geben, sich gutachtlich zu
äußern.