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B ez ei chnung d er Waren
| 5. Abweichend von den Bestimmungen
des Artikel 4 dieses Geseßges sind als Ge-
heimmittel bezeichnete Waren stets als solche
zu verzollen.
6. Von Waren, die als Geheimmittel be-
L L CL
andren Substanzen zusammengeseßt sind, die
G SOME LN:
des Artikel 4 dieses Gesezes nach Maßgabe
ihrer Zusammensezung außer dem gemäß
dieser Position zu erhebenden Zoll, auch die
bei jenen Positionen für verpackte Artikel er-
wähnten sspezifischen Abgaben zu entrichten;
alles jedoch in dem Sinne, daß diese Ab-
gaben nur zu entrichten sein sollen, wenn die
Waren auf Grund ihrer Zusammenssetzung
mit zu einer jener Positionen gehören. Von
mit Wein zusammengesetzten Waren ist
soweit der vorgehende Satz keine Anwendung
findet, außerdem die Weinverbrauchssteuer
gef“ §icren, von denen auf Grund des
ersten Absaßes außerdem der bei Nr. I der
Position 30 erwähnte Zoll zu erheben ist,
sind weiterhin die Vorschriften der Sonder-
bestimmung 3 jener Position [30] anzu-
wenden.
7. Heilkräftige Watte ist gemäß Position 144
' zu verzollen.
~1
Gesellschafts-, Glücks- und Geschicklich-
keitsspiele und Zubehör.
I. Spielkarten, die größere Abmessungen
haben als 35 >< 27 mm, außer der Spiel-
kartensteuer:
a. in Spielen von nicht mehr als 32 Karten
eingeführt. ...... «s «s s e s s < . so sq â xs
[) Ur Ftjeten. uyn méhe als 32 Karten ein-
II. Schach,, Dame- und Dominospiele;
Lotto- und Glocke- und Hammersspiele; Tafel-
tennis- sping-pong-] und Tafelfußballspiele;
Gänsespiele; Schachh und Danmbretter;
Würfel- und Drehbretter [Glücksräder] ; Schach-
figuren; Dame- und Dominosteine und Würfel;
Würfelbecher; HZauberbecher; Zauberspiele;
einschließlich der Geduldspiele und andrer
Gesellschafts2, Glücks. und Geschicklichkeits-
spiele, und der dazu benötigten Figuren,
Steine, Karten, Köcher, Spielmarken, Spiel-
markendosen, Spielmarkentellerchen, Spiel-
gelder, Trumpfanzeiger, Spielkartenhalter
und andrer Spielzubehöre, und der unter
den Bezeichnungen jeu de ponle, Pferdchen-
spiel [petits-chevaux], rouge et noir be-
kannten Spiele sowie ähnlicher Spiele und
ihrer Zubehörteile. ...
Sonderbestimmung.
Spielkarten, die keine größeren Abmessungen
als 35 >< 27 mm haben, sind gemäß Nr. II
dieser Position zu verzollen.
>.§
ters Zoll
es
45
jeSpiel
fl. 0,125
fl. 0,25
Wert
8v H
|
B ez eichnung der Waren
Glas, auch Drahtglas, geripptes Glas,
Mattglas, Milchglas, farbiges Glas, Glas
in Bleifassung, Glasporzellan und Spiegel-
glas; sowie unter Beobachtung der Sonder-
bestimmungen, Glaswaren (Arbeiten und
Gegenstände, die ganz oder hanptssächlich
aus Glas angefertigt oder mit Glas zu-
sammengesetzt sind), einschließlich der Glas-
fliesen [gluzen tegels, Glasziegel], Linsen
und ähulicher Waren.
I. Glas in flachen, rechteckigen Plaiten oder
Tafeln, vorausgesezt, daß keine der Seiten
eine geringere Abmessung hat als 15 em, die
Platten oder Tafeln nicht eingerahmt oder
auf irgendeine Weise eingefaßt, nicht anders
als musterweise mit Bildern, Buchstaben oder
Ziffern versehen, nicht mit schräg geschliffenen
Rändern versehen [gebiseauteerd] und nicht
versilbert, mit Blattmetall belegt [verkoelied]
oder auf andre Art und Weise auf einer oder
auf beiden Seiten ganz oder teilweise mit
irgendeinem andren Stoffe bedeckt sind .....
II. Glasballons für die Anfertigung von
Glühlaitpett +.. „s- ss cs spcss stststr aistr e Cs
III. AusschließliGh, aus Glas bestehende,
mit Weidenruten oder dergleichen Natur-
erzeugnissen umflochtene oder auch nicht um-
flochtene Halsflaschen, deren Öffnungsweite
8 em oder weniger beträgt und die ein Stück-
gewicht von 5 kg oder mehr haben........
IV. Wassserstandglasvorrichtungen, Wasser-
sureslz?wtss: und JInnenteile für Wasser-
andgläser. .. s c «r cu «seu .
' Übrige zu dieser Position gehörende
t .:.:
Sonderbestimmungen.
1. Kristall, auch natürliches Kristall [z. B.
Bergkristall), ist dem Glas gleichzustellen.
Ebenso Cellon, ungefärbtes, durchsichtiges
Zellhorn und andre ähnliche Waren, die dazu
Fre ng rr. ql! sls vetueoztegtretrtn.
yrrt r gehören, fallen nicht unter diese
osition.
3. Von dem gemäß dieser Position zu er-
hebenden Einfuhrzoll sind befreit:
a. t!)eluhes Kristall in unbearbeitem Zu-
and;
b. ausschließlich aus Glas bestehende Be-
hälter, die ein Stückgewicht von 5 kg
oder mehr haben;
Senkwagen [Aräometer], Schmier- und
Fettöpfe, Schmiervorrichtungen und Glas-
töpfe für Schmier- und Fettöpfe und
Schmiervorrichtungen ;
Bullaugen;
Glasbruch, Glasgrus, Glaswolle und
emahlenes Glas, sowie Wasserglas in
stüjigen Zustand oder in unregelmäßigen
tücken
Globusse, sowohl Erd- wie Himmels-
kugeln, auch die zusammenlegbaren, und
die dafür verwendeten Metallfassungen;
Planetarien, Tellurien uud andre Vor-
richtungen, mit denen die Bewegung der
Himmelskörver anschaulich dargestellt wird.
21 Zoll
Wert
5 v H
1.1.
5 v H
5 v H
f
5 v H
.
8 v H.
r
| 8 v H