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Danzia 
zur Handausgabe der Abkommen zur 
Vermeidung der Doppelbesteuerung 
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur 
Beseitigung von Doppelbesteuerungen auf dem 
Gebiete der direkten Steuern im Verhältnis zur 
Freien Stadt Danzig 
Vom 29. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. 11 S. 428) 
Auf Grund des g 7 der Reichsabgabenordnung wird mit 
Zustimmung des Reichsrats unter der Voraussezung der 
vollen Gegenseitigkeit von seiten der Freien Stadt Danzig 
und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bis zum Abschluß 
eines Vertrags über die Bejeitigung von Doppelbesteuerungen 
folgendes bestimmt: 
] 
Die Verordnung zur Ds von Doppelbesteuerungen 
auf dem Gebiete der direkten Steuern im Verhältnis zur 
Freien Stadt Danzig vom 19. November 1923 (Reichs- 
geseßbl. Il S. 426) wird wie folgt geändert: 
1. Der s 1 erhält folgenden Zusah: 
ie) mit ihren Einkünften, die auf Anteile an solchen Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haftung entfallen, welche 
ihren Siß oder den Ort der Leitung im Deutschen 
Reiche haben; 
* mit ihren Einkünften aus der Beteiligung an einem 
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn das 
Unternehmen den Sit oder den Ort der Leitung im 
Deutschen Reiche hat.'!
	        
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