Friedensbedingungen und Geldentwertung.
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feenwert der abzutretenden Interessen deutscher Staatsangehöriger in
ihen Unternehmungen und Konzessionen in Rußland, China, Österreich-
, Bulgarien und Türkei.
[enwert der an die Entente abzutretenden Vorschüsse Deutschlands an
lemaligen Bundesgenossen.
jgütung für die Deutschland entrissenen Überseekabel.
{enwert der aus den deutschen Beständen abzugebenden Mengen Viehs
emikalien.
le Gutschriften in Rechnung A:
" (enwert der 10 Jahre lang an Frankreich, Belgien und Italien zu liefern
den (25 bis 40 Mill. Tonnen jährlich).
(enwert der bis zum Jahre 1925 zu liefernden Mengen Farben und che-
harmazeutischen Produkte (25% der Gesamterzeugung).
{enwert der in 5 Jahresraten zu erbauenden 1 Mill. Tonnen Schiffsraum,
jervmgen zum Wiederaufbau der zerstörten Gebiete in Gestalt von Mate-
änd Leistungen aller Art.
. gutgeschrieben werden: der Wert des Kriegsmaterials, das nach dem
Standsangebot in den ehemals von Deutschland besetzten Gebieten
leben ist — die auf die abzutretenden Gebiete entfallenden Anteile an
ikosten (Elsaß-Lothringen und die Kolonien müssen sogar gänzlich
>i abgetreten werden) —, und alle die Milliarden Schäden, die der
Zivilbevölkerung durch den Krieg erwachsen sind . . .
n beiden Rechnungen ergeben sich die Mindestjahresleistungen Deutsch
er Hauptrechnung, sofort beginnend und zum Teil für 10 bzw. 5 Jahre
sgt, und
Nebenrechnung ab 1. Mai 1921 2 1 / 2 % auf einen noch unbestimmten
Milliarden Mark Schuldverschreibungen und ab 1. Mai 1926 5% Zinsen
j Tilgung auf die verbleibende Restschuldsumme.
: lrleichterung in den Zins- und Tilgungskosten bis 1926 wird durch die
Belastung aus den laufenden Leistungen zu b der Hauptrechnung
_1 dieser Zeit ausgeglichen.
: Rechnungen werden durch folgende Bestimmungen des Friedensvertrages
• td vervollständigt:
[enwerte der in Rechnung A aufgezählten Leistungen, die Preise für
; Chemikalien und sonstige Lieferungen werden von der Commission des
: ons festgesetzt.
: pflichtung Deutschlands zur Barleistung in Goldmark ist nach Wahl
: ubigers in Pfd. Sterl., in Golddollars, in Gold-Francs ocier in Gold-Lire
*1“' len.
fügung über das deutsche Gold ist bis zum 1. Mai 1921 an die Zustim-
er Commission des rbparations gebunden.
ierstellung der gesamten, noch nicht genau bekannten Forderungen der
i wird ihr ein,, Vorrecht“ auf den „Besitz und die Hilfsquellen“ des Reiches
■ Einzelstaaten eingeräumt. In der Antwort vom 22. Juni 1919 wird
brrecht, wie folgt, erläutert: „Für gewisse besondere Fälle werden Aus-
von diesem allgemeinen Grundsatz zugelassen.“ Diese neue Best-im-
wird es gestatten, Maßnahmen zu ergreifen mit dem Zweck, Deutsch-
redit soweit als möglich zu schonen.“
is ist zu folgern, daß die Einnahmen des Reiches und der Bundesstaaten
r Linie für die Lebensnotwendigkeit des eigenen Landes verwendet
können, vor allem zur Zahlung der Zinsen auf die Kriegsanleihen und