7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 139
Gewerbeordnung selbst manche, zum Teil weitgehende Beschränkung;
die Haftpflicht- und Arbeiterversicherungsgesetzgebung und manche
anderen Gesetze haben den Kreis der Beschränkungen noch vermehrt.
Gleichwohl bleibt der Grundsatz der „freien Übereinkunft“ in Geltung,
weil er nur dann, wenn, und nur insoweit, als die Gesetzgebung Be
schränkungen vorsieht, Einengungen erleiden kann.
Die gesetzlichen Beschränkungen finden sich in den Vorschriften
des allgemeinen Bürgerlichen Rechts über den Dienst- und Arbeits
vertrag, in den Gewerbeordnungen, den Arbeiterschutzgesetzen, weiter
aber auch in den auf besondere Arbeitergruppen bezüglichen Gesetzen
(Berggesetz, Seemannsordnung, Gesindeordnung). Im weiteren Verlauf
dieser Darstellung wird darauf noch wiederholt zurückzukommen sein.
An dieser Stelle handelt es sich nur um die Frage, welche Grundsätze
für den Abschluß des Arbeitsvertrages gelten.
Im allgemeinen beherrscht der Grundgedanke die ganze Regelung,
daß der Arbeitgeber in der Wahl der Arbeiter, der Arbeitnehmer in
der Wahl des Arbeitgebers rechtlich nicht beschränkt sein dürfe.
Dieser Grundsatz erleidet einige Ausnahmen dadurch, daß die Arbeiter
schutzgesetzgebung die Annahme bestimmter Gruppen von Personen
untersagt. Hierzu gehören vor allem die Kinder. In allen Kultur
staaten ist die Beschäftigung von Kindern unter einer bestimmten
Altersgrenze entweder allgemein oder für bestimmte Berufsarten unter
sagt. Die Altersgrenze ist u. a. in Belgien (für industrielle Unterneh
mungen), in Österreich (für die regelmäßige gewerbliche Beschäftigung),
seit 1901 auch in England (für Fabriken und Werkstätten) 12 Jahre,
in Frankreich (für gewerbliche Unternehmungen) in der Regel 13 Jahre,
in Österreich für Bergbau und Fabrikbetrieb 14 Jahre. In Deutschland
dürfen nach der Gewerbeordnung (§ 135) Kinder unter 13 Jahren und
Aveiter die noch volksschulpflichtigen Kinder über 13 Jahre nicht in Fa
briken beschäftigt werden. Für sonstige gewerbliche Betriebe schreibt
das Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom
30. März 1903 vor, daß für eine bestimmte Reihe von Beschäftigungs
arten, deren Zahl der Bundesrat noch vermehren kann, ein Verbot der
Beschäftigung von fremden und eigenen Kindern unter 13 und von noch
schulpflichtigen Kindern über 13 Jahre besteht, und daß in anderen
gewerblichen (aber nicht fabrikmäßigen) Beschäftigungsarten fremde
Kinder unter 12 und eigene Kinder unter 10 Jahren nicht beschäftigt
werden dürfen. Ferner verbietet die deutsche Seemannsordnung vom
2. Juni 1902 (§ 7 Abs. 2) die Zulassung von Deutschen unter 14 Jahren
zum Schiffsmannsdienste. Die Fälle des Beschäftigungsverbotes können
durch den Bundesrat noch vermehrt werden. Er ist nach der Ge
werbeordnung (§ 139 a) ermächtigt, die Verwendung von Arbeiterinnen
und von jugendlichen Arbeitern für gewisse Fabrikationszweige, die