Object: Grundzüge der Sozialpolitik

7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 139 
Gewerbeordnung selbst manche, zum Teil weitgehende Beschränkung; 
die Haftpflicht- und Arbeiterversicherungsgesetzgebung und manche 
anderen Gesetze haben den Kreis der Beschränkungen noch vermehrt. 
Gleichwohl bleibt der Grundsatz der „freien Übereinkunft“ in Geltung, 
weil er nur dann, wenn, und nur insoweit, als die Gesetzgebung Be 
schränkungen vorsieht, Einengungen erleiden kann. 
Die gesetzlichen Beschränkungen finden sich in den Vorschriften 
des allgemeinen Bürgerlichen Rechts über den Dienst- und Arbeits 
vertrag, in den Gewerbeordnungen, den Arbeiterschutzgesetzen, weiter 
aber auch in den auf besondere Arbeitergruppen bezüglichen Gesetzen 
(Berggesetz, Seemannsordnung, Gesindeordnung). Im weiteren Verlauf 
dieser Darstellung wird darauf noch wiederholt zurückzukommen sein. 
An dieser Stelle handelt es sich nur um die Frage, welche Grundsätze 
für den Abschluß des Arbeitsvertrages gelten. 
Im allgemeinen beherrscht der Grundgedanke die ganze Regelung, 
daß der Arbeitgeber in der Wahl der Arbeiter, der Arbeitnehmer in 
der Wahl des Arbeitgebers rechtlich nicht beschränkt sein dürfe. 
Dieser Grundsatz erleidet einige Ausnahmen dadurch, daß die Arbeiter 
schutzgesetzgebung die Annahme bestimmter Gruppen von Personen 
untersagt. Hierzu gehören vor allem die Kinder. In allen Kultur 
staaten ist die Beschäftigung von Kindern unter einer bestimmten 
Altersgrenze entweder allgemein oder für bestimmte Berufsarten unter 
sagt. Die Altersgrenze ist u. a. in Belgien (für industrielle Unterneh 
mungen), in Österreich (für die regelmäßige gewerbliche Beschäftigung), 
seit 1901 auch in England (für Fabriken und Werkstätten) 12 Jahre, 
in Frankreich (für gewerbliche Unternehmungen) in der Regel 13 Jahre, 
in Österreich für Bergbau und Fabrikbetrieb 14 Jahre. In Deutschland 
dürfen nach der Gewerbeordnung (§ 135) Kinder unter 13 Jahren und 
Aveiter die noch volksschulpflichtigen Kinder über 13 Jahre nicht in Fa 
briken beschäftigt werden. Für sonstige gewerbliche Betriebe schreibt 
das Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 
30. März 1903 vor, daß für eine bestimmte Reihe von Beschäftigungs 
arten, deren Zahl der Bundesrat noch vermehren kann, ein Verbot der 
Beschäftigung von fremden und eigenen Kindern unter 13 und von noch 
schulpflichtigen Kindern über 13 Jahre besteht, und daß in anderen 
gewerblichen (aber nicht fabrikmäßigen) Beschäftigungsarten fremde 
Kinder unter 12 und eigene Kinder unter 10 Jahren nicht beschäftigt 
werden dürfen. Ferner verbietet die deutsche Seemannsordnung vom 
2. Juni 1902 (§ 7 Abs. 2) die Zulassung von Deutschen unter 14 Jahren 
zum Schiffsmannsdienste. Die Fälle des Beschäftigungsverbotes können 
durch den Bundesrat noch vermehrt werden. Er ist nach der Ge 
werbeordnung (§ 139 a) ermächtigt, die Verwendung von Arbeiterinnen 
und von jugendlichen Arbeitern für gewisse Fabrikationszweige, die
	        
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