Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Wb{gnitt: Einzelne Schuldbverhältnifie. 
der andere Berechtigte die Teilnahme verfäumt, 3. B. hei einer Theateraufführung). So 
mit Mecht Dertmann Bern. 4 und vgl. hiezu inZbefondere Kohler im Arch. f. bürgerl. N- 
85. 13 _S. 251 ff., fowie auch Lotmar Bd. 2 S. 711. 
IV. Wegen der Frage der Unmwendbharkeit des 8 649 auf den Frachtvertrag der 
Sijenbahnen val. Böthfe, Sifenb.-S. Bd. 24 S. 304. 
S 650. 
Sit dem Vertrag ein Koftenanihlag zu Grunde gelegt worden, ohne daf 
der Unternehmer die Gewähr für die Nichtigkeit des Anfjhlags übernommen hat, 
und ergiebt fi, daß das Werk nicht ohne eine wefjentliche Ueberjdhreitung des 
Unjchlags ausführbar ift, fo fteht dem Unternehmer, wenn der Befteller den 
Vertrag aus diejem Grunde fündigt, nur der im 8 645 Abi. 1 beitimmte An: 
ipruch zu. 
Sit eine folche Neberfchreitung des Anfchlays zu erwarten, jo hat der Unter- 
nehmer dem Befteller unverzüglich Anzeige zu machen. 
G. II, 585; %. H, 640. 
„1. Allgemeines. Cine Befonderheit ficht der S 650 vor für den Fall einer 
ng (vgl. $ 649) feiten3 des Beitellers wegen Neberfehreitung eines KNolten- 
anfchlags. 
a) Derartige Toftenanfbh läge find duhpelter Natur: 
=) Sie Können lediglich ein Gutachten darftellen, das der Unternehmer 
über den Koltenpunit dem Beifteller Bauherrn 2c.) vorlegt. In diefem 
alle Kann, wenn nicht etwas anderes beim Sefjchäftsabihlufe verein: 
Dart wurde, der Unternehmer den wirklichen Koftenbetrag fordern, 
wenn er au den VBoranfchlag überfteigt, aber aud nur den 
wirklichen Xoftenbetrag, wenn er unter dem Unfchlage bleibt. (Eine 
Anfechtung wegen Frriums oder Betrugs richtet fih nach den 
allgemeinen Normen der 8$ 119 ff., 123 ff.) 
Sin anderer Zall it der, daß der Roftenanfchlag eine unüber: 
jOreitbare Örundlage des Vertragsverhältniffe8 bildet, 
wobei der Unternehmer die Gewähr für die Rıchtigkeit des Ynleblans 
übernimmt. Wird hHiebei — ohne daß die Schuld am Beiteller 
liegt — ber Unfchlag überfehritten, fo kann gleichwohl der Unter 
Weiner nur die Anfchlags&fiumme fordern. Ve 
Ueber den Fall, daß die reife gefunken find und die Her- 
an bes Werkes dadurch wohlfeiler wırd, vgl. Seuff. Arch. Bd. 55 
Kr. 200. 
UusS der Praxis vol. über die Bedeutung de8 Koftenanfchlags 
auch Ripr. d. HLG. (Dresden) Bd. 17 S. 427. 
b) $ 650 handelt von dem lekteren alle (8) nicht, nimmt ihn fogar eigens 
aus und befchränkt feine Wirkung darauf, daß eine Gewähr vorgedachter Urt 
nicht vorliegt, vielmehr der Fall « gegeben ijt. (Rümelin S. 155, 300 betont, 
daß nur im Falle # ein Werkvertrag vorliegen Könne, die Fälle unter « feient 
itetS nur Dienftverrräge  [fog. Hamburger Syftem]; leßtereß trifft jedoch 
nicht zu und miderfpricht Der Maren Fajflung des Gejeges.) 
Ergibt fich in diejenmt Falle eine wejfentliche UNeberfchreitung des 
Anfchlags, fo ann der Befteller fündigen. Das ift an fich nichts VBefonderes, 
entipricht vielmehr der Regel des S 649. Die Befonderheit liegt 
aber darin, daß bei Kündigung au8 diefjem Grunde dem Unter 
nehmer nur ein befhränfter Anfpruch gegen den Beiteller ufteht, 
nämlich nicht auf bie ganze vertragsmäßige Vergütung, fondern uur au einen 
der geleifteten Arbeit entfpredenden Teil derjelben neblt Erf{aß der 
in der Vergütung nicht inbegriffenen NuZlagen. Das Gefeß Xegt dabei 
au dem Unternehmer die Mechtepflicht u, dem Beiteller unverzüglich 
5. ohne {chuldhaftes Rögern, S 121) Anzeige zu erjtatten, wenn eine 
Toldhe Neberichreitung des Wnichlags zu erwarten ijt. 
Sm einzelnen fei folgendes bemerkt: 
a) Ohne Belang für die Handhabung der Borfchrift it e8, wer den Koften- 
anichlag gefertigt hat und ob er bei dem Vertragsabihlufte vorgelegt war 
(fo mit Kecht Pland zu 8650); f. auch Lotmar Bd. 2 S. 555 Anm. 1 a. € 
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