Object: Rapport sur l'organisation de l'enseignement industriel en Allemagne et en Suisse

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Haftung ist etwas ganz anderes als eine Haftung für die That 
des Individuums. Der Staat „haftet“, weil er nicht reagirt, also 
wegen seines Verhaltens. Jetzt sind wir da, wohin wir wollten. 
Dass der Staat „haftet“, wenn er nicht einschreitet, liegt natürlich 
daran, dass er verpflichtet ist einzuschreiten. Diese Pflicht ist 
aber nichts anderes als der Ausfluss seiner Haftung für die That 
des Einzelnen. Nicht wird der Staat erst, wie es immer heisst, 
durch seine Indolenz verantwortlich für die That, sondern er war 
verantwortlich und bleibt es, wenn er verabsäumt, wozu er wegen 
der That verpflichtet ist. Die Haftung für diese bestand 
von Anfang an. 
Wie verträgt sich das mit dem Dogma: keine Haftung ohne 
eigenes Verschulden? Ist es denn nicht in weitaus den meisten 
Fällen vollkommen unmöglich, jene Angriffe gegen fremde Staaten 
— man denke an Beleidigungen auswärtiger Regenten oder ihrer 
Gesandten — auch nur vorauszusehen? Die beste Polizei ist ja 
weder allwissend, noch allgegenwärtig. Dieser Einwand ist nur 
deshalb zu gewärtigen, weil man regelmässig übersieht, dass das 
Völkerrecht zwei Arten staatlicher Haftung für Handlungen der 
Individuen kennt, die auf ganz verschiedenen Gründen beruhen, 
wenngleich sie durch ein und dieselbe Handlung hervorgerufen 
werden können: die eine besteht in der Pflicht zur Reparation, 
die andere in der Pflicht, dem Verletzten Genugthuung zu 
verschaffen.) 
Zur Entstehung der Reparationsverbindlichkeit bedarf 
es nun allerdings nach der gegenwärtig herrschenden Staatenpraxis 
einer zur Verletzung durch den Finzelnen hinzutretenden Ver- 
1) Es liegt sehr nahe, zum Vergleiche die bekannte Erscheinung des 
staatlichen Rechts heranzuziehen, bei der aus ein und derselben Handlung so- 
wohl Reparations-(Schadenersatz-), als auch Straferduldungspflicht entsteht. (5. 
bes, Binding, Normen. 2. Aufl. I S, 270ff., 412ff., 433 ff.) Gewiss ist eine Ver- 
wandtschaft hiermit bei der im Texte zu besprechenden Völkerrechtsgestaltung 
vorhanden. Aber sie geht nicht sehr weit. Vor allem bitte ich zu beachten, 
dass die Pflicht zu völkerrechtlicher Genugthuung, obschon vielfach mittels 
Strafe erfüllt , doch nicht selbst Strafduldungspflicht ist. Ferner: die Strafe 
trifft dort nur den Schuldigen, die Genugthuung wird hier gewährt auch vom 
unschuldigen Staate. Die Strafe erzwingt die Rechtsgemeinschaft, die Genug- 
thuung hier nur der Verletzte. Anderseits: die Schadenersatzpflicht liegt im 
Privatrecht oft genug dem Schuldlosen, hier. wie gleich zu zeigen. nur dem 
schuldigen Staate ob.
	        
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