— 334
Haftung ist etwas ganz anderes als eine Haftung für die That
des Individuums. Der Staat „haftet“, weil er nicht reagirt, also
wegen seines Verhaltens. Jetzt sind wir da, wohin wir wollten.
Dass der Staat „haftet“, wenn er nicht einschreitet, liegt natürlich
daran, dass er verpflichtet ist einzuschreiten. Diese Pflicht ist
aber nichts anderes als der Ausfluss seiner Haftung für die That
des Einzelnen. Nicht wird der Staat erst, wie es immer heisst,
durch seine Indolenz verantwortlich für die That, sondern er war
verantwortlich und bleibt es, wenn er verabsäumt, wozu er wegen
der That verpflichtet ist. Die Haftung für diese bestand
von Anfang an.
Wie verträgt sich das mit dem Dogma: keine Haftung ohne
eigenes Verschulden? Ist es denn nicht in weitaus den meisten
Fällen vollkommen unmöglich, jene Angriffe gegen fremde Staaten
— man denke an Beleidigungen auswärtiger Regenten oder ihrer
Gesandten — auch nur vorauszusehen? Die beste Polizei ist ja
weder allwissend, noch allgegenwärtig. Dieser Einwand ist nur
deshalb zu gewärtigen, weil man regelmässig übersieht, dass das
Völkerrecht zwei Arten staatlicher Haftung für Handlungen der
Individuen kennt, die auf ganz verschiedenen Gründen beruhen,
wenngleich sie durch ein und dieselbe Handlung hervorgerufen
werden können: die eine besteht in der Pflicht zur Reparation,
die andere in der Pflicht, dem Verletzten Genugthuung zu
verschaffen.)
Zur Entstehung der Reparationsverbindlichkeit bedarf
es nun allerdings nach der gegenwärtig herrschenden Staatenpraxis
einer zur Verletzung durch den Finzelnen hinzutretenden Ver-
1) Es liegt sehr nahe, zum Vergleiche die bekannte Erscheinung des
staatlichen Rechts heranzuziehen, bei der aus ein und derselben Handlung so-
wohl Reparations-(Schadenersatz-), als auch Straferduldungspflicht entsteht. (5.
bes, Binding, Normen. 2. Aufl. I S, 270ff., 412ff., 433 ff.) Gewiss ist eine Ver-
wandtschaft hiermit bei der im Texte zu besprechenden Völkerrechtsgestaltung
vorhanden. Aber sie geht nicht sehr weit. Vor allem bitte ich zu beachten,
dass die Pflicht zu völkerrechtlicher Genugthuung, obschon vielfach mittels
Strafe erfüllt , doch nicht selbst Strafduldungspflicht ist. Ferner: die Strafe
trifft dort nur den Schuldigen, die Genugthuung wird hier gewährt auch vom
unschuldigen Staate. Die Strafe erzwingt die Rechtsgemeinschaft, die Genug-
thuung hier nur der Verletzte. Anderseits: die Schadenersatzpflicht liegt im
Privatrecht oft genug dem Schuldlosen, hier. wie gleich zu zeigen. nur dem
schuldigen Staate ob.