HI. Beschäftigung eigener Kinder §8 16 u. 17.
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liche Ermächtigung erteilt werden, die Beschäftigung der Kinder einzuschränken
oder in gewissem Umfange (vgl. § 7) ganz zu untersagen."
Z 16 enthält eine wesentliche Verschärfung der Vorlage, da er die Be
stimmungen des Z 7 auch für eigene Kinder einführt (Komm.Ber. S. 33;
Stenograph-Verh. S. 5012 [A]) mit den Beschränkungen des § 13 Abs. 1
für Kinder unter 12 Jahren. Spangenberg S. 89; Rohmer S. 529 Anm. 2
u. 4. Es fehlt die Bezugnahme auf § 5 Abs. 2, insbesondere die Festsetzung
der Arbeitsstunden, welche bei fremden Kindern 3 Stunden beträgt (Ferien
4 Stunden). Weitergehende landesrechtliche Beschränkungen sind nach § 30
möglich. Siehe auch § 20 Abs. 2.
2. Im Betriebe: S. Anm. 4 zu 8 4.
3. Gast- und Schankwirtschaften: S. Anm. 3 zu 8 I-
4. Mädchen (§ 2); soweit sie „Kinder im Sinne dieses Gesetzes" sind.
5. Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt: vgl. 8 22
und oben Anm. 1. Es handelt sich hier um allgemeine Verordnungen, nicht
um Einzelverfügungen (§ 20 Abs. 2), Neukamp S. 32; A. M. Spangenberg
S. 90). Nur dann sind Ausnahmen von Satz 1 gestattet, wenn in der
Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen
(also Kellner bezw. Kellnerinnen nur in außergewöhnlichen Fällen) beschäftigt
werden (8 154 Abs. 4 Gew.Ordn. und Stenograph.Verh. S. 8835). Wirt
schaften auf dem Lande kommen in Frage (Spangenberg S. 89), wo die
Gaststube nicht selten zugleich Wohnstube ist. Über den Begriff der „aus
schließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörigen Personen" ist zu vergleichen
8 3 Abs. 1. Rohmer S. 829. Beschwerden gegen Anordnungen der unteren
Verwaltungsbehörde sind nach Landesrecht zu entscheiden.
6. nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde: Vgl. 8 6
Anm. 6; 8 8 Anm. 7 und 8 22. Anhörung ist nicht Zustimmung.
Vgl. Teil I Abschnitt VI. 0. Schulbehörden S. 28 ff.
7. Im übrigen usw. Sonntagsarbeit ist erlaubt, im Gegensatz zur
Beschäftigung fremder Kinder (ßß 7 u. 9). Vgl. noch Anm. 2 zu 8 9
und Anm. 8 zu 8 13. Rur 8 13 Abs. 1 ist zu beachten.
8. Strasbestimmung: § 25 Abs. 1 Ziffer 1 u. Abs. 2.
8 17-
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei
sonstigen Botengängen.
Auf die Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch
und Backwaren finden die Bestimmungen im § 8, § 9 Abs. 3 dann
Anwendung, wenn die Kinder für Dritte beschäftigt werden.
Im übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern beim
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