fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

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4. Streitigkeiten der Bergleute untereinander zu vermitteln und thunlichst beizulegen. 
_ 5 - Dazu mitzuwirken, daß die Arbeits-Ordnung, sowie die für die Gesundheit und 
Sicherheit der Bergleute getroffenen Vorschriften und Anordnungen von den Kameraden 
gewissenhaft und pünktlich befolgt werden. 
Die Zusammenkünfte der Vertrauensmänner mit dem Bergwerks-Director werden 
blerteljährlich ein Mal und außerdem abgehalten, so oft der Bergwerks-Director es für er 
forderlich erachtet, oder wenn wenigstens fünf Vertrauensmänner der betreffenden Berg- 
àspection unter Angabe der zu berathenden und der nach § 7 zur Berathung geeigneten 
^genstände darauf antragen. 
„Sittliche („allgemeine") Bestimmungen," welche in mehrern Fabrik- 
nungen und auch in ihrem wesentlichen Inhalt in einer „Normal-Fabrikordnung" 
selben „linksrheinischen Vereins für Gemeinwohl" Aufnahme gefunden haben, sind: 
8 1. Alle Vorgesetzten in der Fabrik, Meister und Angestellte, sind gehalten, 
Untergebenen in der Erfüllung ihrer sittlichen und religiösen Pflichten mit einem 
guten Beispiel voranzugehen und fördernd auf den sittlich-religiösen Geist in der 
àbrik einzuwirken. 
Die Arbeiter sollen in Kleidung und Benehmen anständig erscheinen und 
Untereinander friedfertig und dienstgefällig sein. Sie sind dem Fabrikherrn und seinen 
Stellvertretern Treue, Fleiß und pünktlichen Gehorsam schuldig. 
Die jünger» Arbeiter sollen ihren ältern Mitarbeitern gegenüber bescheiden und 
zuvorkommend sein; von den ältern Arbeitern wird erwartet, daß sie den jüngern kein 
Aergerniß geben. 
§2. Die Angestellten und Meister, ferner die Mitglieder des Arbeite r- 
»rstandes, sowie die von letzterm ernannten Vertrauenspersonen haben darüber zu 
feiner Der i^en UnterMten 3# unb ^rbarfeit berief, unge^^, 
'"K Weben fUM, ungegiemenbe Sieber sinnt u. f. m. Sie #en, so uiel bieg %e§ 
iiite§, Fehler zu tadeln und Ausschreitungen zu rügen, — anderseits das Interesse der 
^beiter zu wahren und zu vertreten. 
8 '1- Unverheirathete junge Leute, die gegen den Willen ihrer Eltern außer 
em elterlichen Hause Wohnung nehmen, werden sofort entlassen. 
Die Auslöhnung findet an Minderjährige selbst nur mit Einwilligung der Eltern 
u t. Auch bei unverheiratheten großjährigen Arbeitern und Arbeiterinnen, die im elter- 
J Ņ Huuse wohnen, behält sich der Fabrikherr vor, unter gewissen Umständen die Löhne 
î'ì'ect an Vater oder Mutter auszuzahlen, (Die Minderjährigen erhalten ein Lohnbuch, 
ņ welches die verdienten Löhne eingetragen werden. Der Vater oder Vormund muß alle 
Tage den Empfang des Betrages durch Unterschrift bescheinigen). Eingehende Briefe 
^den an die Eltern abgegeben. 
8 4. Arbeiter, die sich innerhalb der Fabrik öffentlicher Verhöhnung der Religion 
er ber guten Sitte, oder grober unsittlicher Handlungen schuldig machen, oder in trunkenem 
' »stände betroffen oder der Veruntreuung überführt werden, oder Schlägerei veranlassen 
°er daran theilnehmen, werden sofort entlassen. 
Dieselben Vergehen, außerhalb der Fabrik begangen, sowie liederlicher Lebens- 
andel, leichtsinniges Schuldeninachen, wiederholte Trunkenheit ziehen Verwarnung oder, 
c »n diese fruchtlos erscheint, Kündigung nach sich. 
^ Ungehorsam, Widersetzlichkeit gegen die Vorgesetzten der Fabrik, Unverträglichkeit mit 
/ n Mitarbeitern, böswilliges Verderben von Stoffen oder Maschinen kann ebenfalls mit 
"wrtiger Entlassung oder Kündigung bestraft werden. Böswillig oder leichtsinnig ver 
dachter Schaden muß ersetzt werden. 
. § 5. Die weiblichen Arbeiter sollen während der Arbeit, so weit thunlich, von den 
»«extern männlichen Geschlechtes getrennt sein. Ebenso ist denselben während der freien
	        
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