Object : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Baumwollene  Chenille,  auf  Webstühlen  hergestellt
(nicht  Posamentierarbeit)  —  nach  Art.  189  (C.  96  Nr.  9775).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
190.  Taue,  Stricke  und  Bindfaden  aus  Jute,  Hanf,
Flachs,  Hanf-  oder  Flachshede  und  anderen  in
Punkt  3  des  Art.  179  aufgeführten  pflanzlichen
Spinnstoffen,  geteert  und  ungeteert;  Fischnetze,
für  das  Pud
Anmerkung  1.  Stricke,  Bindfaden  und
dergl.,  die  Seide,  Wolle  und  Florettseide  enthalten, ­
  werden  wie  Posamentierarbeit  je  nach
dem  Material,  aus  dem  sie  verfertigt  sind,
verzollt.
Anmerkung  2.  Bindfaden,  der  auf
5  Faden 1 )  Länge  weniger  als  1  Lot  wiegt,  wird
nach  Art.  183  Punkt  5  verzollt.
Anmerkung  3.  Bindfaden  (Spagat)  aus
Manilahanf  für  Getreidebindemaschinen  wird  in
einer  Menge  bis  zu  30  Pud  für  jede  Getreidebindemaschine ­
  zollfrei  eingelassen.  Diese  Verordnung ­
  bleibt  bis  zum  1./14.  Januar  1911
in  Kraft.
Anmerkung  4.  Bindfaden  (Spagat)  aus
Manilahanf  für  Getreidebindemaschinen  wird  in
einer  Menge  von  30  Pud  für  jeden  Bindeapparat
bis  zum  1./14.  Januar  1911  zollfrei  eingelassen  auf
Grund  von  Regeln,  die  vom  Minister  für  Handel
und  Industrie  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister ­
  und  dem  Hauptverweser  für  Ackerbaueinrichtung ­
  und  Landwirtschaft  bestätigt  werden.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anm.  4  zu  Art.  190  ist  durch  das  Gesetz ­
  vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum
31.  März  a.  St.  1912  verlängert  worden  (C.  10,
Nr.  39  320).
Der  Finanzminister  hat  im  Einvernehmen  mit  dem
Minister  für  Handel  und  Industrie  und  dem  Staatskontrolleur
verfügt,  dass  Bindfaden  aus  Manilahanf,  gemäss
der  Anm.  4  zu  Art.  190  des  Tarifs  (nach  der  Fortsetzung
der  Gesetzsammlung  von  1909),  in  Zusammenhang  mit  jedem
Bindeapparat  bis  zum  31.  März  a.  St.  1912  zollfrei  einzulassen ­
  ist,  gleichwohl  ob  der  genannte  Apparat  für  sich
*)  5  Faden  (5  Ssashen)  =  10,6678  m.

1,05  R
            
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