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Baumwollene Chenille, auf Webstühlen hergestellt
(nicht Posamentierarbeit) — nach Art. 189 (C. 96 Nr. 9775).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen Anmerkungen
zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
190. Taue, Stricke und Bindfaden aus Jute, Hanf,
Flachs, Hanf- oder Flachshede und anderen in
Punkt 3 des Art. 179 aufgeführten pflanzlichen
Spinnstoffen, geteert und ungeteert; Fischnetze,
für das Pud
Anmerkung 1. Stricke, Bindfaden und
dergl., die Seide, Wolle und Florettseide enthalten,
werden wie Posamentierarbeit je nach
dem Material, aus dem sie verfertigt sind,
verzollt.
Anmerkung 2. Bindfaden, der auf
5 Faden 1 ) Länge weniger als 1 Lot wiegt, wird
nach Art. 183 Punkt 5 verzollt.
Anmerkung 3. Bindfaden (Spagat) aus
Manilahanf für Getreidebindemaschinen wird in
einer Menge bis zu 30 Pud für jede Getreidebindemaschine
zollfrei eingelassen. Diese Verordnung
bleibt bis zum 1./14. Januar 1911
in Kraft.
Anmerkung 4. Bindfaden (Spagat) aus
Manilahanf für Getreidebindemaschinen wird in
einer Menge von 30 Pud für jeden Bindeapparat
bis zum 1./14. Januar 1911 zollfrei eingelassen auf
Grund von Regeln, die vom Minister für Handel
und Industrie im Einvernehmen mit dem Finanzminister
und dem Hauptverweser für Ackerbaueinrichtung
und Landwirtschaft bestätigt werden.
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anm. 4 zu Art. 190 ist durch das Gesetz
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum
31. März a. St. 1912 verlängert worden (C. 10,
Nr. 39 320).
Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem
Minister für Handel und Industrie und dem Staatskontrolleur
verfügt, dass Bindfaden aus Manilahanf, gemäss
der Anm. 4 zu Art. 190 des Tarifs (nach der Fortsetzung
der Gesetzsammlung von 1909), in Zusammenhang mit jedem
Bindeapparat bis zum 31. März a. St. 1912 zollfrei einzulassen
ist, gleichwohl ob der genannte Apparat für sich
*) 5 Faden (5 Ssashen) = 10,6678 m.
1,05 R