Full text : Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

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Eigentum  und  Erblichkeit.

an  den  Kosten  der  Entwässerung,  Berieselung  oder  Neuabgrenzung ­
  ihrer  Ländereien  zu'  tragen.  Das  ist  ein  Eingriff  in
)as  Privateigentum,  der  aber  im  allgemeinen  Interesse  geordert ­
  wird,  eine  zwangsweise  Solidarität.  Der  Eigentümer
chreit:  „Ich  bin  doch  wohl  Herr  darüber,  mein  Land  nicht
zu  bewässern  oder  meine  Sümpfe  nicht  auszutrocknen!",
aber  man  erwidert  ihm:  „Nein,  Du  bist  nicht  Herr  darüber,
ob  Du  es  nicht  tun  willst;  Du  bist  verpflichtet,  dieses  Land  zum
Besten  aller  auszunutzen".  Der  Eigentümer  kann  nicht
egoistisch  sagen:  „mein  Land",  sondern  „unser  Land".
Da  ist  auch  noch  das  Enteignungsgesetz  „im  Interesse  der
öffentlichen  Wohlfahrt"  —  das  ist  der  amtliche  Ausdruck,
und  er  ist  sehr  treffend.  Aber  dies  Gesetz  wurde  nur
in  seltenen  Fällen  angewandt,  und  mit  einem  Überfluß
von  Kautelen  zum  Schutz  der  Eigentümerinteressen,  so  daß
es  nichts  Schöneres  für  einen  Eigentümer  gab  als  die  Enteignung, ­
  so  daß  schon  genügte,  wenn  ein  Land  oder  ein  Haus
von  der  Enteignung  „bedroht"  war  —  und  es  erzielte  sofort
einen  gewaltigen  Mehrwert.
Nun  hat  sich  diese  Enteignung  im  Interesse  des  öffentlichen ­
  Wohles  im  größten  Maßstab  soeben  in  den  meisten
jungen  Republiken  ausgebreitet,  die  letzthin  auf  den  Trümmern
des  russischen  Reiches  entstanden  sind,  und  sogar  in  mehreren
alten  Nachbarländern,  wie  in  Griechenland  und  Rumänien.
Man  hat  die  teilweise  Enteignung  alles  Großgrundbesitzes
verfügt.  In  allen  diesen  Ländern  hat  man  seit  zwei  oder  drei
Jahren  Gesetze  herausgebracht,  die  alle  Güter  von  einer  über
ein  gewisses  Maß  hinausgehenden  Ausdehnung  enteignen  —
das  Maß  ist  je  nach  den  Ländern  verschieden.
Wohlgemerkt,  handelt  es  sich  hier  nicht  etwa  darum,  das
Kollektiveigentum  an  Stelle  des  Privateigentums  zu  setzen,
da  man  gerade  im  Gegenteil  die  Schaffung  und  Vermehrung
einer  Klasse  von  Kleinbesitzern  fördern  will.  Aber  diese  Enteignung ­
  hat  nichtsdestoweniger  einen  sozialistischen  Zug,  insofern ­
  als  sie  die  Tendenz  zeigt,  das  gutsherrliche  und  Renteneigentum ­
  zu  beseitigen  und  an  seine  Stelle  ein  Eigentum  zu
setzen,  das  auf  der  Arbeit  beruht  und  das  man  dem  sozialen
Interesse  entsprechender  hält.
Was  soll  man  übrigens  zu  den  Steuern  sagen,  besonders
bei  der  furchtbaren  Ausdehnung,  die  sie  seit  dem  Kriege  in  fast
allen  Ländern  genommen  haben  —  sind  sie  nicht  eine  Art
Enteignung  der  Einkommen?  Wenn  man  z.  B.  in  England,
in  Deutschland,  in  den  Vereinigten  Staaten  —  und  morgen
            
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