Object: Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 463 
a). Die gesamte Beitragslast wird in gleichen Teilen vom Arbeit- 
geber und vom Versicherten getragen in Estland, Griechenland; 
Rumänien (Ardeal), im Königreich der Serben, Kroaten und 
Slowenen, in der Tschechoslowakei und in Ungarn. 
b) Der Versicherte trägt ?/, und der Arbeitgeber * /, des Beitrags 
in Frankreich (Elsass-Lothringen), Italien (neue Provinzen), 
Luxemburg, Österreich und Rumänien (Bukowina). ; 
Es ist zu erwähnen, dass in Ungarn der Staat die Verwaltungs- 
kosten der nationalen Arbeiterversicherungskasse trägt. Sie sind 
im Staatshaushalt eingesetzt und werden, nicht aus Beitragsein- 
nahmen gedeckt. 
5. GRUPPE : 
DIE VERSICHERTEN, DIE ARBEITGEBER UND DER STAAT 
TRAGEN DIE VERSICHERUNGSKOSTEN 
Vierzehn Gesetze: Belgien (Seeleute), Bulgarien, Chile, 
Deutschland, Frankreich (Bergarbeiter, Seeleute), Grossbritan- 
nien, Irischer Freistaat, Nordirland, Janan, Lettland, Litauen, 
Norwegen, Polen. 
Wir werden der Reihe nach die Verteilung der Beiträge zwischen 
den Versicherten, den Arbeitgebern und dem Staat oder zwischen 
den Versicherten und Arbeitgebern allein, sodann die Art der 
Beteiligung des Staates ausserhalb der Beiträge prüfen. 
Vom Standpunkt der Versicherungsbeiträge gibt es zwei Fälle 
zu unterscheiden, je nachdem sie zwischen ‚Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer geteilt werden oder je nachdem der Staat darüber 
hinaus einen bestimmten Teil trägt. 
Beiträge zu Lasten des Versicherten, des Arbeitgebers und 
des Staates 
Dieses System findet Anwendung in Bulgarien, Chile, Lett- 
land, Litauen und Norwegen. 
Der Beitrag ist genau in. drei Teile geteilt (*/, zu Lasten des 
Staates, 1/, zu Lasten des Arbeitgebers, !/, zu Lasten des Versi- 
cherten) in Bulgarien !, in Lettland? und in Litauen 3. 
.! Nach den Bestimmungen des Gesetzes trägt der bulgarische Staat zu den 
Einnahmen dadurch bei, dass er die Hälfte des Betrages, den er von den am Fonds 
Beteiligten erhält, zusteuert. Da das Gesetz andererseits Arbeitgeber- und Arbeit- 
Nehmerbeiträge in gleicher Höhe vorschreibt, so ist dieses System das der „„drei- 
Beteilten«« Versicherung. 
; Ausserdem trägt der Unternehmer die Arztkosten, —_- 
Neue Gesetzgebung (September 1926). Das Gesetz vom 9. Dezember 
" keine Beteiligung des Staates vor. ?/, des Beitrages entfielen zu Lasten 
98 Arbeitgebers.
	        
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