Fr. 1415, nach dem Gesetz Fr. 1772; für ein Vermögen von
Fr. 500,000 (Ertrag Fr. 20,000) nach dem Entwurf Fr. 4438, nach
dem Gesetz Fr. 4692; für ein Vermögen von Fr. 1,000,000 (Ertrag
Fr. 40,000) nach dem Entwurf Fr. 9440, nach dem Gesetz
Fr. 9692,
Diese Beispiele zeigen, dass für weitaus die grösste Zahl der
Steuerklassen die Steuerbelastung nach dem Entwurfe grösser wäre
als. nach dem Gesetze,
Dabei wurde vorausgesetzt, dass man für die Gemeindesteuern
mit drei Einheiten auskomme. Das trifft aber nur für die
Städte Zürich und Winterthur zu, die jetzt schon verhältnismässig
am besten versteuern. Die Landgemeinden müssten nach
der Ansicht der Kommission ungefähr ebensoviele Einheiten erheben
als jetzt %%o. Da würde sich dann das Bild ganz bedeutend
verändern. Allerdings halten wir die Ansicht der Kommission
nicht für ganz zutreffend. Unseres Erachtens würden die Landgemeinden
wenigstens zum Teil mit weniger Einheiten als jetzt °/0o
auskommen, weil das Zusammentreffen von Einkommen aus Arbeit
und Vermögen in einer Hand und das schärfere Einschätzungsverfahren
höhere Steuererträge zu liefern imstande wären.
Bei der bisherigen vergleichenden Darstellung der Steuerbelastung
wurde weiter vorausgesetzt, dass das Einkommen aus
Erwerb und Vermögensertrag unter der Herrschaft des Entwurfs
nicht besser eingeschätzt werde, als unter dem geltenden Gesetze.
Fällt diese Voraussetzung weg, so ergibt sich auf den ersten Blick,
dass bei der angestrebten bessern Einschätzung die Steuerbelastung
nach dem Entwurfe für sämtliche Steuerpflichtige unverhältnismässig
stark ansteigen würde. Einige Beispiele für die Stadt
Zürich werden dies verdeutlichen.*)
1. Das Erwerbseinkommen eines Arbeiters ist auf Fr. 1000
eingeschätzt worden, er bezahlt gegenwärtig Fr. 8 Steuer; die
obligatorische Selbstdeklaration zeigt, dass sein Erwerb Fr. 2000
beträgt; seine Steuer stellt sich nach dem Entwurf auf Fr. 52.
2. Ein Commis ist mit Fr. 2000 Erwerb eingeschätzt und
bezahlt Fr. 36 Steuer; er gibt sein Einkommen auf Fr. 3000 an
und muss nach dem Entwurf Fr. 111 bezahlen.
*) Die Mannssteuer ist bei allen unsern Beispielen nicht berücksichtigt;
sie würde sich annähernd gleich bleiben.