Full text : Steuerreform im Kanton Zürich

 

 

  

Eine eigentümliche Lösung hat im Entwurfe die Frage der
Steuererleichterungen gefunden.
Für die Staatssteuer ist bestimmt, dass Haushaltungsvorstände
von der Steuer für Erwerbseinkommen zwölf Franken und
weiter für jedes in der Haushaltung lebende Kind unter 14 Jahren
und jede arbeitsunfähige Person, deren Unterhalt dem Haushallungsvorstande
 obliegt, zwei Franken abrechnen dürfen. Für die
übrigen Einzelpersonen beträgt der Abzug acht Franken. Damit
beabsichtigt man, für die kinderlosen Haushaltungsvorstände die
ersten 800 Franken des Erwerbseinkommens, für jedes Kind unter
14 Jahren und jede arbeitsunfähige Person im Haushalt weitere
100 Franken, für die anderen steuerpflichtigen Einzelpersonen die
Ststen 600 Franken von der Steuer zu befreien.
Bei der Gemeindesteuer sollten für die kinderlosen Haushal-Wngsvorstände
 die ersten 600 Franken des Erwerbs einkommens,
für jedes Kind und jede arbeitsunfähige Person im. Haushalt
Weitere 100 Franken steuerfrei sein; für die anderen steuerpflichtigen
Einzelpersonen die ersten 400 Franken. In den Städten Zürich
und Winterthur könnten die gleichen Beträge wie bei der Staats-Steuer
 steuerfrei erklärt werden. |
Diese Vorschläge sind in verschiedener Hinsicht unbefriedigend.

Erstens ist nicht einzusehen, weshalb einerseits vom Er-Werbseinkommen,
 ob es nun 1000 Franken oder 50,000 Franken
beträgt, unter allen Umständen die ersten 600—1000 Franken
Steuerfrei sein sollen, anderseits eine Witwe oder Waisenkinder
Oder ein Krüppel, die von den Zinsen eines kleinen Vermögens
leben müssen, die volle, überdies noch bedeutend höhere Steuer vom
Sanzen Vermögensertrage bezahlen sollen. Wo bleibt da das
Prinzip der Steuerbefreiung des Existenzminimums ? Vernünftigerweise
 müssten alle, diejenigen, welche ein gewisses minimales, zur
Existenz erforderliches Einkommen nicht erreichen, von der Einkommenssteuer
 befreit werden, gleichgiltig ob dieses Einkommen
 aus Arbeit oder Vermögen oder aus beiden zusammen
Tesultiert. In diesem Sinne berücksichtigt eine grössere An-Zahl
 von Schweizerkantonen das Existenzminimum. In diesem
Sinne bewegt sich auch der in unsern frühern Eingaben ge-Machte
 Vorschlag einer Degressivsteuer. Sie nimmt gleichmässig
ab bis zu einer gewissen Grenze; wessen Einkommen aus Er-2



 

  
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.