Full text: Steuerreform im Kanton Zürich

  
  
  
   
2. Die Besteuerung 
der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschafiften. 
a. Kritik. 
Das zürcherische Steuergesetz von 1870 enthält keine Be- 
Stimmungen über die Besteuerung der juristischen Personen. Die 
Praxis hat sie nach Analogie der physischen Personen behandelt 
und zu diesem Zwecke die Reservefonds als Vermögen, den 
Veberschuss über eine Dividende von 4—5°%o als Einkommen 
der juristischen Personen erklärt. Daneben hatte der Aktionär 
die Aktien, der Genossenschafter die Anteilscheine, als Vermögen 
und den Ertrag als Einkommen zu versteuern.*) 
Ueber den Umfang der Steuerpflicht der juristischen Personen 
Sind viele Streitigkeiten entstanden. Es ist deshalb zu begrüssen, 
dass der Gesetzgeber darauf ausgeht, die bisherige unsichere 
Praxis durch feste Normen zu ersetzen. Die im Entwurfe nieder- 
gelegten Vorschläge sind jedoch nicht annehmbar. Nach Oppor- 
tunitätsrücksichten aufgebaut, machen sie allzusehr den Eindruck 
der Willkürlichheit. Ausschlaggebend für die Heranziehung der 
Steuerfaktoren und die Bestimmung der Höhe des Steuerfusses 
SOwohl für Einkommens- als Zuschlagssteuer war einzig und allein 
die Frage: „Wie viel brauchen Staat und Gemeinden?“ Deshalb 
die ganz exorbitant hohe Belastung zu Gunsten des Staates und 
die ebenfalls weit über das Ziel hinausschiessende zu Gunsten 
der Gemeinden. Deshalb die sonst nicht erklärlichen Unterschiede, 
dass die Tantiemen bei der Staatssteuer zum steuerplflichtigen 
Einkomm 
en gerechnet werden, bei der Gemeindesteuer aber nicht; 
ferner, dass der Staat die Zuschlagssteuer vom durchschnittlichen 
Werte des ganzen Aktienkapitals beziehen soll, die Gemeinde nur 
Von der Hälfte; endlich, dass dem Aktionär das Recht eingeräumt 
wird, den von zürcherischen Instituten für ihn bezahlten Staats- 
Steueranteil an der eigenen Steuer abzurechnen, während in Bezug 
auf die Gemeindesteuer ein solcher Abzug nicht vorgesehen ist 
Statt einseitig nur den Bedarf von Staat und Gemeinden ins Auge 
Zu fassen, hätte man eben auch noch fragen sollen: „Was ist 
recht und billig? Welches ist die Leistungsfähigkeit der Institute ? 
") Der Abk 
Sellschaften, 
Genosse 
ürzung wegen sprechen wir in Zukunft nur von Aktienge- 
Aktionären und Aktien; 
die Ausdrücke Erwerbsgenossenschaften 
nschafter und Anteilscheine 
sind sinngemäss zu ergänzen, 
  
     
    
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
   
    
 
	        
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