2. Die Besteuerung
der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschafiften.
a. Kritik.
Das zürcherische Steuergesetz von 1870 enthält keine Be-
Stimmungen über die Besteuerung der juristischen Personen. Die
Praxis hat sie nach Analogie der physischen Personen behandelt
und zu diesem Zwecke die Reservefonds als Vermögen, den
Veberschuss über eine Dividende von 4—5°%o als Einkommen
der juristischen Personen erklärt. Daneben hatte der Aktionär
die Aktien, der Genossenschafter die Anteilscheine, als Vermögen
und den Ertrag als Einkommen zu versteuern.*)
Ueber den Umfang der Steuerpflicht der juristischen Personen
Sind viele Streitigkeiten entstanden. Es ist deshalb zu begrüssen,
dass der Gesetzgeber darauf ausgeht, die bisherige unsichere
Praxis durch feste Normen zu ersetzen. Die im Entwurfe nieder-
gelegten Vorschläge sind jedoch nicht annehmbar. Nach Oppor-
tunitätsrücksichten aufgebaut, machen sie allzusehr den Eindruck
der Willkürlichheit. Ausschlaggebend für die Heranziehung der
Steuerfaktoren und die Bestimmung der Höhe des Steuerfusses
SOwohl für Einkommens- als Zuschlagssteuer war einzig und allein
die Frage: „Wie viel brauchen Staat und Gemeinden?“ Deshalb
die ganz exorbitant hohe Belastung zu Gunsten des Staates und
die ebenfalls weit über das Ziel hinausschiessende zu Gunsten
der Gemeinden. Deshalb die sonst nicht erklärlichen Unterschiede,
dass die Tantiemen bei der Staatssteuer zum steuerplflichtigen
Einkomm
en gerechnet werden, bei der Gemeindesteuer aber nicht;
ferner, dass der Staat die Zuschlagssteuer vom durchschnittlichen
Werte des ganzen Aktienkapitals beziehen soll, die Gemeinde nur
Von der Hälfte; endlich, dass dem Aktionär das Recht eingeräumt
wird, den von zürcherischen Instituten für ihn bezahlten Staats-
Steueranteil an der eigenen Steuer abzurechnen, während in Bezug
auf die Gemeindesteuer ein solcher Abzug nicht vorgesehen ist
Statt einseitig nur den Bedarf von Staat und Gemeinden ins Auge
Zu fassen, hätte man eben auch noch fragen sollen: „Was ist
recht und billig? Welches ist die Leistungsfähigkeit der Institute ?
") Der Abk
Sellschaften,
Genosse
ürzung wegen sprechen wir in Zukunft nur von Aktienge-
Aktionären und Aktien;
die Ausdrücke Erwerbsgenossenschaften
nschafter und Anteilscheine
sind sinngemäss zu ergänzen,