a
Sa
D. Gemeinsame Bestimmungen.
$ 15.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkte, mit welchem
jemand zu einem steuerpflichtigen Einkommen oder Vermögen
gelangt.
$ 16.
Erwerbsunfähigen Personen kann je nach dem Grad des Be-
dürfnisses für Beträge bis auf Fr. 400 Einkommen beziehungsweise
Fr. 10,000 Vermögen, für den Einzelnen gerechnet, Erlass der
Staatssteuer gewährt werden.
Das. Mass des Steuererlasses wird innerhalb dieser Grenzen
durch die Steuerkommission bestimmt.
8.17.
Die im Laufe eines Jahres in den Kanton einziehenden oder
aus demselben wegziehenden Pflichtigen haben die Einkommens-
und Ergänzungssteuer für die Zeit, während welcher sie im Kanton
wohnen, zu bezahlen.
. S:18;
Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögens- oder Ein-
kommensteil der zürcherischen Steuerhoheit unterstehe ($ 2), werden
von der Finanzdirektion unter Vorbehalt des Rekurses an den
Regierungsrat entschieden.
$ 19.
Der Kantonsrat ist berechtigt, eine entsprechende prozentuale
Erhöhung der Steuerbetreffnisse zu beschliessen, wenn die erste
oder eine spätere Haupttaxation ein Bruttoresultat der drei direkten
Steuern von weniger als 8 Millionen Franken bezw. 18'/2 Franken
auf den Kopf der Wohnbevölkerung nach der jeweiligen letzten
eidgenössischen Volkszählung ergibt.
Der Kantonsrat ist verpflichtet, eine entsprechende prozentuale
Reduktion der Steuerbetreffnisse zu beschliessen, wenn die erste
oder eine spätere Haupttaxation ein Bruttoresultat von mehr als
8,6 Millionen. Franken bezw. 20 Franken auf den Kopf der Wohn-
bevölkerung nach der jeweiligen letzten eidgenössischen Volks-
zählung ergibt.
Mehrerträge der drei Steuern zwischen 8 und 8,6 Millionen
Franken bezw. zwischen 18!/2 und 20 Franken per Kopf der Wohn-
bevölkerung sind zur Schuldentilgung zu verwenden.