Full text: Steuerreform im Kanton Zürich

    
  
  
  
  
    
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Sa 
D. Gemeinsame Bestimmungen. 
$ 15. 
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkte, mit welchem 
jemand zu einem steuerpflichtigen Einkommen oder Vermögen 
gelangt. 
$ 16. 
Erwerbsunfähigen Personen kann je nach dem Grad des Be- 
dürfnisses für Beträge bis auf Fr. 400 Einkommen beziehungsweise 
Fr. 10,000 Vermögen, für den Einzelnen gerechnet, Erlass der 
Staatssteuer gewährt werden. 
Das. Mass des Steuererlasses wird innerhalb dieser Grenzen 
durch die Steuerkommission bestimmt. 
8.17. 
Die im Laufe eines Jahres in den Kanton einziehenden oder 
aus demselben wegziehenden Pflichtigen haben die Einkommens- 
und Ergänzungssteuer für die Zeit, während welcher sie im Kanton 
wohnen, zu bezahlen. 
. S:18; 
Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögens- oder Ein- 
kommensteil der zürcherischen Steuerhoheit unterstehe ($ 2), werden 
von der Finanzdirektion unter Vorbehalt des Rekurses an den 
Regierungsrat entschieden. 
$ 19. 
Der Kantonsrat ist berechtigt, eine entsprechende prozentuale 
Erhöhung der Steuerbetreffnisse zu beschliessen, wenn die erste 
oder eine spätere Haupttaxation ein Bruttoresultat der drei direkten 
Steuern von weniger als 8 Millionen Franken bezw. 18'/2 Franken 
auf den Kopf der Wohnbevölkerung nach der jeweiligen letzten 
eidgenössischen Volkszählung ergibt. 
Der Kantonsrat ist verpflichtet, eine entsprechende prozentuale 
Reduktion der Steuerbetreffnisse zu beschliessen, wenn die erste 
oder eine spätere Haupttaxation ein Bruttoresultat von mehr als 
8,6 Millionen. Franken bezw. 20 Franken auf den Kopf der Wohn- 
bevölkerung nach der jeweiligen letzten eidgenössischen Volks- 
zählung ergibt. 
Mehrerträge der drei Steuern zwischen 8 und 8,6 Millionen 
Franken bezw. zwischen 18!/2 und 20 Franken per Kopf der Wohn- 
bevölkerung sind zur Schuldentilgung zu verwenden. 
  
   
  
    
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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