KE
C. Gewerbesteuer
der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften.
Ss 1%.
Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften bezahlen
an Stelle der Einkommens- und Ergänzungssteuer eine Gewerbe-Steuer,
die sich nach dem Verhältnis des im vorhergehenden
Jahre erzielten Reingewinns (Aktivsaldo der Gewinn- und Verlust-Technung
vermindert um den Saldovortrag vom Vorjahre) zu dem
einbezahlten Aktien- oder Genossenschaftskapital bemisst.
$- 42;
Für Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften mit
Hauptsitz und Geschäftstätigkeit im Kanton Zürich beträgt die
Gewerbesteuer halb so viele Prozente des Reingewinns, als
dieser Prozente des einbezahlten Aktien- oder Genossenschaftskapitals
ausmacht.
Die Gewerbesteuer soll indessen nicht mehr als 7,0%
Und nicht weniger als 2,5 °%o des Reingewinns bezw. */4 90 des einbezahlten
Aktien- oder Genossenschaftskapitals betragen.
$. 13.
Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften, die ihr
Steuerdomizil im Kanton Zürich haben, aber ihrer wirtschaftlichen
Zweckbestimmung entsprechend die geschäftliche Tätigkeit ausserhalb
desselben ausüben, kann vom Regierungsrat eine ange-Messene
Reduktion der Steuerpflicht bis höchstens zur Hälfte be-Willigt
werden.
$ 14.
_ Auswärtige Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften,
die im Kanton Zürich durch Filialen und Agenturen vertreten sind,
bezahlen die Gewerbesteuer im Verhältnis des herwärtigen Geschäfts
Zum Gesamtgeschäft.
_Herwärtige Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaiten,
die auswärts durch Filialen und Agenturen vertreten sind, dürfen
Von der Gewerbesteuer einen Abzug machen, der sich nach dem
Verhältnis des auswärtigen Geschäftsbetriebs zum Gesamtgeschäift
Tichtet, N