En
von den Einlagen in die Reservefonds :
von den als Vermögensvermehrung zu betrachtenden Verwendungen
aus dem Ertrag (Anlagen, Anschaffungen,
Verbesserungen, über das geschäftsmässige Mass hinausgehende
Abschreibungen);
e. vom Reinertrag aus Geschäften mit Nichtmitgliedern.
2. Lebensversicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit entrichten
die Einkommenssteuer nach $ 8:
a. von drei vom Hundert der im Vorjahre von den Mitgliedern
bezogenen Prämien;
b. von vier vom Hundert der Reservefonds (mit Ausschluss
des Ueberschussfonds); ;
von der Einlage in diese Reservefonds;
vom Reinertrag aus Geschäften mit Nichtmitgliedern.
B. Ergänzungssteuer.
$ 10.
1. Die Ergänzungssteuer beträgt ®/4 vom Tausend des steuerpflichtigen
Vermögens.
2. Einzelpersonen bezahlen die Ergänzungssteuer vom reinen
Vermögen. Bei Feststellung des reinen Vermögens kommen
nicht in Anrechnung:
a. die von den Steuerpflichtigen benutzten Kleider, Bücher,
der nötige Hausrat und die Feld- und Handwerksgerätschaften;
das in auswärtigen Liegenschaften und Geschäften angelegte
reine Vermögen, für das auswärts eine entsprechende
Steuer entrichtet wird, jedoch nur bis auf den
nach $ 6, Absatz 1, steuerpflichtigen Betrag ;
das im Kanton von Behörden verwaltete Vermögen für
das auswärts eine entsprechende Steuer entrichtet wird,
bis auf die Hälfte.
3. Wirtschaftliche Genossenschaften ($ 9’) bezahlen die Ergänzungssteuer
vom reinen Vermögen und von den Reservefonds.
4. Lebensversicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ($ 9°)
bezahlen die Ergänzungssteuer von dem Reservefonds mit Ausschluss
des Ueberschussfonds.,