Il. Teil. Gemeindesteuern,
Ss 77.
Die Gemeinden erheben zur Bestreitung ihrer Auslagen, sO-
Weit der Ertrag der Gemeindegüter und ihre übrigen Einkünfte
Nicht ausreichen, eine Einkommenssteuer, eine Ergänzungssteuer
vom Vermögen und eine Gewerbesteuer der Aktiengesell-
Schaften und Erwerbsgenossenschaften.
Diese drei Steuern sind gleichmässig, in prozentualen Zu-
Schlägen zur Staatssteuer, zu erheben. Bei Aufstellung des Voran-
Schlages der Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Jahres
haben die Gemeinden hierüber Beschluss zu fassen.
878.
Zur Entrichtung der Gemeindesteuern sind verpflichtet alle
Staatssteuerpflichtigen Personen und Korporationen, welche in dem
betreffenden Gemeindegebiet domiziliert sind oder ein Geschäft
betreiben oder Liegenschaften besitzen.
$ 79;
Zöglinge öffentlicher und privater Lehranstalten, Lehrlinge,
Sowie erwerbende Personen, die unter einer nicht an ihrem Wohnort
befindlichen Vormundschaft stehen oder deren Vermögen unter
einer auswärts bestellten Verwaltung steht, sowie die in Heil- und
Pflegeanstalten untergebrachten Personen sind an ihrem Wohnort
nicht steuerpflichtig.