Full text: Steuerreform im Kanton Zürich

  
     
  
  
  
   
    
  
  
  
   
  
  
   
   
  
   
  
Il. Teil. Gemeindesteuern, 
Ss 77. 
Die Gemeinden erheben zur Bestreitung ihrer Auslagen, sO- 
Weit der Ertrag der Gemeindegüter und ihre übrigen Einkünfte 
Nicht ausreichen, eine Einkommenssteuer, eine Ergänzungssteuer 
vom Vermögen und eine Gewerbesteuer der Aktiengesell- 
Schaften und Erwerbsgenossenschaften. 
Diese drei Steuern sind gleichmässig, in prozentualen Zu- 
Schlägen zur Staatssteuer, zu erheben. Bei Aufstellung des Voran- 
Schlages der Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Jahres 
haben die Gemeinden hierüber Beschluss zu fassen. 
878. 
Zur Entrichtung der Gemeindesteuern sind verpflichtet alle 
Staatssteuerpflichtigen Personen und Korporationen, welche in dem 
betreffenden Gemeindegebiet domiziliert sind oder ein Geschäft 
betreiben oder Liegenschaften besitzen. 
$ 79; 
Zöglinge öffentlicher und privater Lehranstalten, Lehrlinge, 
Sowie erwerbende Personen, die unter einer nicht an ihrem Wohnort 
befindlichen Vormundschaft stehen oder deren Vermögen unter 
einer auswärts bestellten Verwaltung steht, sowie die in Heil- und 
Pflegeanstalten untergebrachten Personen sind an ihrem Wohnort 
nicht steuerpflichtig. 
  
    
	        
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