Full text: Steuerreform im Kanton Zürich

   
A, Zweck der Steuerreform. 
Die geltende Steuergesetzgebung des Kantons Zürich weist 
formell und materiell mannigfache Mängel auf. Zweck der gegen- 
wärtigen, durch einen Beschluss des Kantonsrates vom. 3. Juli 1893 
angebahnten Steuerreform sollte sein: 
1. die Steuergesetzgebung einfacher, klarer zu gestalten; 
2, durch Verbesserung des Einsteuerungsverfahrens und mög- 
lichste Beseitigung der Steuerdeifraudation die Steuer- 
lasten richtiger zu verteilen, speziell die Ungerechtigkeiten 
gegenüber ehrlichen Steuerzahlern, gegenüber Wittwen und 
Waisen zu beseitigen; 
©“ 
die Besteuerung der juristischen Personen gesetzlich zu 
regeln ; 
4. dem Staate neue Einnahmenquellen zu erschliessen; 
5. die Gemeindesteuergesetzgebung mit der Staatssteuer- 
gesetzgebung in Einklang zu bringen. 
In welcher Weise kommt der kantonsrätliche Entwurf vom 
28. Oktober 1904 diesen Anforderungen nach? 
B. Vorzüge des Entwurfs. 
Der Entwurf des Kantonsrates weist eine ganze Reihe von 
Verbesserungen auf gegenüber dem geltenden Gesetz: die Steuer- 
pflicht wird genau umschrieben und begrenzt; die Einkommens- 
Steuer wird im Prinzip für Staat und Gemeinden als Hauptsteuer 
und die Vermögenssteuer als Ergänzungssteuer erklärt; an Stelle 
der Aktivbürgersteuer tritt die Mannssteuer; es wird ein Versuch 
Semacht, an Stelle der bisherigen willkürlichen Behandlung der 
juristischen Personen gesetzliche Bestimmungen treten zu lassen; 
die Hauptmär ıgel des Einsteuerungsverfahrens werden beseitigt und 
die Kompetenzen der Behörden genau ausgeschieden. 
   
     
   
   
  
  
  
  
  
   
    
   
   
  
  
  
    
   
  
   
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.