Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

Art. 48 
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Allen mit dem. Vollzug des Gesetzes betrauten 
Organen ist, sobald sie ‚sich legitimiert haben, zu 
jeder Stunde der Eintritt in die Fabrik zu gestatten. 
Diese Beamten sind yverpflichtei, ihre, Beobach- 
tungen. nur den zuständigen Amtsstiellen und dem 
Beiriebsinhaber oder dessen Stellvertreter mitzu- 
teilen. 
Ueber die Fabrikationsverfahren, die zur Ver- 
wendung kommenden Substanzen (Artikel 23) und 
die Fabrikate der besuchten Fabriken ist strenges 
Amtsgeheimnis zu bewahren. 
Anfechtung. 
„Glaubt der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts- 
stelle erhaltene Anweisung anfechten zu sollen, so muss dies 
innert zehn Tagen nach Empfang geschehen, widrigenfalls 
die Anweisung in Kraft erwächst.“ 
Auch diese Bestimmung des Entwurfs der Fabrikinspektoren 
(Artikel 22) ist neu. Veranlassung dazu hat die Wahrnehmung 
gegeben, dass häufig auf Antrag der Fabrikinspektoren erlassene 
amtliche Verfügungen zur Hebung von Uebelständen von den 
Betriebsinhabern nicht beachtet worden sind. Durch die vor- 
geschlagene neue Vorschrift wünschen die Fabrikinspektoren zu 
bewirken, dass derartige Verfügungen besser beachtet oder wenig- 
stens formell innert absehbarer Zeit erledigt werden. 
Wir können uns der Einsicht nicht verschliessen, dass eine 
solche Vorschrift nützlich und angebracht ist. Die angesetzte 
Rekursfrist von 10 Tagen erscheint uns jedoch zu kurz. Es ist 
zu beachten, dass der Betriebsinhaber zur Zeit des Erlasses der 
behördlichen Weisung krank oder für längere Zeit in Geschäften 
abwesend sein kann. Und da es sich nun bisweilen um sehr ein- 
schneidende Verfügungen handelt, deren Beantwortung der Fabrikbe- 
sitzer sich selbst vorbehalten möchte, so schlagen wir vor, die 
Rekursfrist auf 20 Tage zu verlängern. Geht die Weisung von 
der Lokal- oder Bezirksbehörde aus, so wäre die Kantonsregierung 
die kompetente Rekursbehörde; erlässt sie die Kantonsregierung, 
so hätte man sich mit einem Rekurs an den Bundesrat zu wen- 
    
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
    
   
   
  
  
  
   
   
  
   
    
   
   
  
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