Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

den. Gerade wie die Weisung schriftlich zu erlassen ist, um
rechtsverbindlich zu sein (Artikel 46, Ziffer 1), soll auch der Rekurs
 schriftlich eingereicht werden. Das muss alles im Gesetze
gesagt werden. Unser Vorschlag lautet:

Wünscht der Fabrikinhaber eine von, der zuständigen
 Amtsstelle erhaltene Weisung (Art. 46 Ziff. I)
anzufechten, so muss dies innerhalb 20 Tagen nach
deren Empfang bei der nächsten Oberbehörde (Kantonsregierung
 oder Bundesrat) schriftlich geschehen.
Im Unterlassungsfalle tritt die Weisung in Kraft.

 

 
            
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