den. Gerade wie die Weisung schriftlich zu erlassen ist, um
rechtsverbindlich zu sein (Artikel 46, Ziffer 1), soll auch der Rekurs
schriftlich eingereicht werden. Das muss alles im Gesetze
gesagt werden. Unser Vorschlag lautet:
Wünscht der Fabrikinhaber eine von, der zuständigen
Amtsstelle erhaltene Weisung (Art. 46 Ziff. I)
anzufechten, so muss dies innerhalb 20 Tagen nach
deren Empfang bei der nächsten Oberbehörde (Kantonsregierung
oder Bundesrat) schriftlich geschehen.
Im Unterlassungsfalle tritt die Weisung in Kraft.