Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

Art. 48

100 —

Allen mit dem. Vollzug des Gesetzes betrauten
Organen ist, sobald sie ‚sich legitimiert haben, zu
jeder Stunde der Eintritt in die Fabrik zu gestatten.
Diese Beamten sind yverpflichtei, ihre, Beobachtungen.
 nur den zuständigen Amtsstiellen und dem
Beiriebsinhaber oder dessen Stellvertreter mitzuteilen.

Ueber die Fabrikationsverfahren, die zur Verwendung
 kommenden Substanzen (Artikel 23) und
die Fabrikate der besuchten Fabriken ist strenges
Amtsgeheimnis zu bewahren.

Anfechtung.

„Glaubt der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amtsstelle
 erhaltene Anweisung anfechten zu sollen, so muss dies
innert zehn Tagen nach Empfang geschehen, widrigenfalls
die Anweisung in Kraft erwächst.“

Auch diese Bestimmung des Entwurfs der Fabrikinspektoren
(Artikel 22) ist neu. Veranlassung dazu hat die Wahrnehmung
gegeben, dass häufig auf Antrag der Fabrikinspektoren erlassene
amtliche Verfügungen zur Hebung von Uebelständen von den
Betriebsinhabern nicht beachtet worden sind. Durch die vorgeschlagene
 neue Vorschrift wünschen die Fabrikinspektoren zu
bewirken, dass derartige Verfügungen besser beachtet oder wenigstens
 formell innert absehbarer Zeit erledigt werden.
Wir können uns der Einsicht nicht verschliessen, dass eine
solche Vorschrift nützlich und angebracht ist. Die angesetzte
Rekursfrist von 10 Tagen erscheint uns jedoch zu kurz. Es ist
zu beachten, dass der Betriebsinhaber zur Zeit des Erlasses der
behördlichen Weisung krank oder für längere Zeit in Geschäften
abwesend sein kann. Und da es sich nun bisweilen um sehr einschneidende
 Verfügungen handelt, deren Beantwortung der Fabrikbesitzer
 sich selbst vorbehalten möchte, so schlagen wir vor, die
Rekursfrist auf 20 Tage zu verlängern. Geht die Weisung von
der Lokal- oder Bezirksbehörde aus, so wäre die Kantonsregierung
die kompetente Rekursbehörde; erlässt sie die Kantonsregierung,
so hätte man sich mit einem Rekurs an den Bundesrat zu wen-   


 
 
  
  
  
 
 
 
 
 
 
   
  
  
 
 
 
  
  
 
  
   
  
  

 

a

 

    

 
 
         
     
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.