Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

den. Gerade wie die Weisung schriftlich zu erlassen ist, um 
rechtsverbindlich zu sein (Artikel 46, Ziffer 1), soll auch der Re- 
kurs schriftlich eingereicht werden. Das muss alles im Gesetze 
gesagt werden. Unser Vorschlag lautet: 
Wünscht der Fabrikinhaber eine von, der zustän- 
digen Amtsstelle erhaltene Weisung (Art. 46 Ziff. I) 
anzufechten, so muss dies innerhalb 20 Tagen nach 
deren Empfang bei der nächsten Oberbehörde (Kan- 
tonsregierung oder Bundesrat) schriftlich geschehen. 
Im Unterlassungsfalle tritt die Weisung in Kraft. 
  
 
	        
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