den. Gerade wie die Weisung schriftlich zu erlassen ist, um
rechtsverbindlich zu sein (Artikel 46, Ziffer 1), soll auch der Re-
kurs schriftlich eingereicht werden. Das muss alles im Gesetze
gesagt werden. Unser Vorschlag lautet:
Wünscht der Fabrikinhaber eine von, der zustän-
digen Amtsstelle erhaltene Weisung (Art. 46 Ziff. I)
anzufechten, so muss dies innerhalb 20 Tagen nach
deren Empfang bei der nächsten Oberbehörde (Kan-
tonsregierung oder Bundesrat) schriftlich geschehen.
Im Unterlassungsfalle tritt die Weisung in Kraft.