Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

Art. 51.

Art. 52,

  
  

ZZ 06 =

„Schwerere Fälle und wiederholte Uebertretungen seitens
der Fabrikinhaber sind dem Strafrichter zu überweisen, der
ausser Geldbussen von 50—500 Franken auch Gefängnis
bis auf 3 Monate verhängen kann.“

Wahrscheinlich unabsichtlich ist diese Bestimmung zu scharf
formuliert worden. Sie würde so zur Folge haben, dass eine leichte
Uebertretung, z. B. die aus Unachtsamkeit erfolgte Nichtanmeldung
einer gewerblichen Erkrankung, im Wiederholungsfalle mit einer
Geldbusse von mindestens Fr. 50 zu ahnden wäre. Das haben
die Fabrikinspektoren offenbar nicht verlangen wollen. Wir glauben
 in ihrem Sinne zu handeln, wenn wir den Artikel so redigieren,
 dass nur schwere Zuwiderhandlungen dem Richter überwiesen
 werden sollen, die dann im Wiederholungsfalle ausser
mit Geldbussen bis zu Fr. 500 auch noch mit Freiheitsstrafe bis
auf 3 Monate geahndet werden können. Die Strafbarkeit der
schweren Zuwiderhandlungen der Arbeiter ist hier ebenfalls vorzusehen.
 Unser Vorschlag lautet:

Schwere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber
oder der Arbeiter sind .dem Strafrichter zur Beurteilung;
 zu überweisen, der Geldbussen von 50 bis
500 Franken und im Wiederholungsfalle auch Gefängnis
 bis auf drei Monate verhängen kann.

Haftung für Pflegebefohlene.

In den Amtsberichten der Fabrikinspektoren wird vielfach
geklagt über die vorzeitige Beschäftigung von Kindern in Fabriken
 und über die Verwendung jugendlicher Personen zur Nachtund
 Sonntagsarbeit. Die Eltern und Vormünder sind nicht selten
die Urheber der Uebertretungen und sollten deshalb nach der
Ansicht der Fabrikinspektoren in gleicher Weise wie die Betriebsinhaber
 bestraft werden können. Dadurch dürften einschlägige
Gesetzesverletzungen verringert werden. Wir schliessen uns der
Anschauung der Fabrikinspektoren (Artikel 23, Absatz 3) an und
beantragen :
Eltern und Vormünder, deren \ Pflegebefohlene®
bei Uebertretung der Art. 3—13 und 15—19 dieses
Gesetzes, mitwirken, unterstehen den: gleichen
Strafbestimmungen.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
  
 
   
   

 
            
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