Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
  
  
   
    
   
    
Anwendungsgebiet des Gesetzes. 
Die verfassungsrechtliche Grundlage. 
Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den 
Fabriken vom 23. März 1877 stützt sich im Ingress auf Artikel 34 
der Bundesverfassung, dessen Absatz 1 lautet: 
„Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über 
die Verwendung von Kindern in den Fabriken und 
über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen 
in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vor- 
Schriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen 
die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden 
Gewerbebetrieb zu erlassen.“ 
Das Fabrikgesetz ist jedoch in mehrfacher Beziehung über 
den ihm durch diese Verfassungsbestimmung gezogenen Rahmen 
hinausgegangen. So namentlich in den Artikeln 9 und 10, die das 
Dienstverhältnis zwischen dem Fabrikinhaber und den Arbeitern 
regeln und Vorschriften über die Kündigung, die Löhnung, den 
Decompte und die Lohnabzüge enthalten. Diese rein zivilrecht- 
lichen Verhältnisse können nur auf Grund des Artikels 64 der 
Bundesverfassung betreffend das Obligationenrecht gesetzlich ge- 
ordnet werden, der deshalb im Ingress neben Artikel 34 hätte ge- 
nannt werden sollen. Dies wird von den Fabrikinspektoren über- 
sehen. Nach ihrem Entwurf lautet der Ingress in wörtlicher 
Vebereinstimmung mit dem geltenden Gesetz: 
„Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossen- 
Schaft mit Hinsicht auf Art. 34 der Bundesverfassung; nach 
Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom ........ . 
  
    
  
   
   
	        
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