Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

Normal- 
arbeitszeit. 
Sonn- und 
Festtage. 
Verbot der 
Ver- 
längerung 
er 
Arbeitszeit. 
Kae 
ürzung 
der 
Arbeitszeit. 
     
— 112 — 
Il. Arbeitszeit. 
1. Allgemeines, 
Art. 3. 
Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Fabrikarbeiters 
darf nicht mehr als 60 Stunden per Woche, bei einem Maximum 
von 10'/2 Stunden an gewöhnlichen Werktagen und 9- Stunden. an 
den Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen Festtagen, betragen. 
Ausnahmen können gestattet werden bei Industrien, die 
durch die sofortige Verkürzung der Arbeitszeit auf die gesetzliche 
Norm in ihrer Existenz gefährdet würden (Art. 44). 
Art. 4. 
An Sonntagen und an den allgemeinen Festtagen Neujahr, 
Auffahrt und Weihnachten ist die Arbeit in den Fabriken unter 
Vorbehalt der Art. 11—13 untersagt. 
Der kantonalen Gesetzgebung steht es frei, fünf weitere Fest- 
tage zu bestimmen, die jedoch nur für die betreffenden Religions- 
genossen verbindlich sind. 
Wer noch an andern kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten 
will, hat davon dem Fabrikinhaber vorher rechtzeitig Anzeige zu 
machen, darf aber wegen Verweigerung der Arbeit nicht gebüsst 
werden. 
Art. 5. 
Es ist untersagt, die Arbeitszeit dadurch zu verlängern, dass 
den Arbeitern Arbeit nach Hause mitgegeben wird. Ebenso darf 
von den Arbeitern ausserhalb der gesetzlichen Arbeitszeit auch nicht 
freiwillig in den Räumen eines diesem Gesetze unterstellten Be- 
triebes gearbeitet werden. 
Art. 6. 
Wenn in Industriezweigen durch Fabrikeinrichtungen oder 
Fabrikationsverfahren Leben und Gesundheit der Arbeiter gefährdet 
werden, kann nach Bedürfnis Verkürzung: der Arbeitszeit verfügt 
werden (Art. 44), bis die Beseitigung der Gefahr nachgewiesen ist‘ 
  
    
    
   
    
  
  
  
  
   
   
     
  
  
  
  
  
   
   
   
   
   
   
  
   
   
   
   
     
 
	        
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