Normal-
arbeitszeit.
Sonn- und
Festtage.
Verbot der
Ver-
längerung
er
Arbeitszeit.
Kae
ürzung
der
Arbeitszeit.
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Il. Arbeitszeit.
1. Allgemeines,
Art. 3.
Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Fabrikarbeiters
darf nicht mehr als 60 Stunden per Woche, bei einem Maximum
von 10'/2 Stunden an gewöhnlichen Werktagen und 9- Stunden. an
den Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen Festtagen, betragen.
Ausnahmen können gestattet werden bei Industrien, die
durch die sofortige Verkürzung der Arbeitszeit auf die gesetzliche
Norm in ihrer Existenz gefährdet würden (Art. 44).
Art. 4.
An Sonntagen und an den allgemeinen Festtagen Neujahr,
Auffahrt und Weihnachten ist die Arbeit in den Fabriken unter
Vorbehalt der Art. 11—13 untersagt.
Der kantonalen Gesetzgebung steht es frei, fünf weitere Fest-
tage zu bestimmen, die jedoch nur für die betreffenden Religions-
genossen verbindlich sind.
Wer noch an andern kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten
will, hat davon dem Fabrikinhaber vorher rechtzeitig Anzeige zu
machen, darf aber wegen Verweigerung der Arbeit nicht gebüsst
werden.
Art. 5.
Es ist untersagt, die Arbeitszeit dadurch zu verlängern, dass
den Arbeitern Arbeit nach Hause mitgegeben wird. Ebenso darf
von den Arbeitern ausserhalb der gesetzlichen Arbeitszeit auch nicht
freiwillig in den Räumen eines diesem Gesetze unterstellten Be-
triebes gearbeitet werden.
Art. 6.
Wenn in Industriezweigen durch Fabrikeinrichtungen oder
Fabrikationsverfahren Leben und Gesundheit der Arbeiter gefährdet
werden, kann nach Bedürfnis Verkürzung: der Arbeitszeit verfügt
werden (Art. 44), bis die Beseitigung der Gefahr nachgewiesen ist‘