Die Bestimmungen von Art. 3 finden keine Anwendung auf arten.
Hilfsarbeiten. Als solche gelten namentlich:
1. Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation vor- oder nach-
gehen müssen, wie:
a) Reinigen der Fabriklokalitäten ;
b) Oelen-und Reparieren von Transmissionen und Arbeits-
maschinen;
c) Weissen der Säle und Reparieren der Fussböden.
2. Bedienung und Instandhaltung aller. Anlagen, die das Eta-
blissement mit Luft, Wasser, Licht, Wärme, Dampf und Kraft
versorgen.
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Dienste der Fabrikwächter, Ausläufer, Packer und Fuhrleute.
2. Einschichtenarbeift.
Art. 8.
Die regelmässige Arbeitszeit der Fabrikarbeiter muss bei Zeit-
Einschichtenarbeit zwischen morgens 5 Uhr und abends 8 Uhr
verlegt werden.
An Vorabenden von Sonntagen und gesetzlichen Festtagen
ist die Arbeit unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 11 und 12
um 5 Uhr einzustellen.
Verschiebungen der Arbeitszeit können ausnahmsweise ge-
Stattet werden (Art. 14; Ziff. 2).
Art. 9.
Pausen dürfen nur dann von der Arbeitszeit abgerechnet Pausen.
werden, wenn sie regelmässig allen Arbeitern gleichzeitig oder
Schichtenweise gewährt werden.
Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenig-
Stens eine Stunde freizugeben. Vorbehalten bleibt die Bestimmung
des Art. 19, Abs. 2.
Die Arbeitsstunden und die Pausen sind nach der öffentlichen
Uhr- zu richten, in den Arbeitslokalen durch Anschlag bekannt zu
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Seben und der Ortsbehörde anzuzeigen.
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