Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Die Bestimmungen von Art. 3 finden keine Anwendung auf arten. 
Hilfsarbeiten. Als solche gelten namentlich: 
1. Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation vor- oder nach- 
gehen müssen, wie: 
a) Reinigen der Fabriklokalitäten ; 
b) Oelen-und Reparieren von Transmissionen und Arbeits- 
maschinen; 
c) Weissen der Säle und Reparieren der Fussböden. 
2. Bedienung und Instandhaltung aller. Anlagen, die das Eta- 
blissement mit Luft, Wasser, Licht, Wärme, Dampf und Kraft 
versorgen. 
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Dienste der Fabrikwächter, Ausläufer, Packer und Fuhrleute. 
2. Einschichtenarbeift. 
Art. 8. 
Die regelmässige Arbeitszeit der Fabrikarbeiter muss bei Zeit- 
Einschichtenarbeit zwischen morgens 5 Uhr und abends 8 Uhr 
verlegt werden. 
An Vorabenden von Sonntagen und gesetzlichen Festtagen 
ist die Arbeit unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 11 und 12 
um 5 Uhr einzustellen. 
Verschiebungen der Arbeitszeit können ausnahmsweise ge- 
Stattet werden (Art. 14; Ziff. 2). 
Art. 9. 
Pausen dürfen nur dann von der Arbeitszeit abgerechnet Pausen. 
werden, wenn sie regelmässig allen Arbeitern gleichzeitig oder 
Schichtenweise gewährt werden. 
Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenig- 
Stens eine Stunde freizugeben. Vorbehalten bleibt die Bestimmung 
des Art. 19, Abs. 2. 
Die Arbeitsstunden und die Pausen sind nach der öffentlichen 
Uhr- zu richten, in den Arbeitslokalen durch Anschlag bekannt zu 
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Seben und der Ortsbehörde anzuzeigen. 
  
einteilung. 
    
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
    
     
    
   
    
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
 
	        
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