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übernehmen könnten. Zugunsten dieser Lösung wird besonders darauf hingewiesen,
dass es zweckmässig sei, den Leuten auch die Versicherung in denjenigen
Organisationen zu ermöglichen, denen sie zufolge ihres Berufes, sodann
bei der Deckung anderer Risiken, wie des Krankheitsrisikos, oder zufolge anderer
gemeinschaftlicher Interessen oder Auffassungen angehören. So bestechend
auf den ersten Blick diese Verknüpfung des Versicherungsschutzes mit allgemeinern
Lebensinteressen und Lebensanschauungen erscheint, so müssen sich
doch diejenigen, welche die Verantwortung für eine Gesetzgebung von so weittragender
wirtschaftlicher und finanzieller Bedeutung tragen, mit aller Entschiedenheit
gegen sie aussprechen.
Wenn die berufensten bereits bestehenden Organisationen für die Übernahme
einer solchen Versicherung, die grossen konzessionierten Lebensund
Rentenversicherungsgesellschaften, es angesichts der fast unüberwindlichen
Schwierigkeiten ohne Schaffung einer neuen Einheitsorganisation nicht
glauben tun zu können, so müssen diese Schwierigkeiten eine Durchführung
der Versicherung mit Kassen vollends verunmöglichen. Es ist nicht zu
bezweifeln, dass bei der Vielgestaltigkeit unseres Landes in topographischer,
politischer, konfessioneller und ökonomischer Hinsicht eine grosse Zahl von
Kassen sich um die Übernahme der Versicherung für ihren Bereich bewerben
würde. Schon die Kontrolle über die Erfüllung der Versicherungspflicht, die
bereits bei einer beschränkten Zahl von Versicherungsgesellschaften auf Schwierigkeiten
stösst, würde bei Bestehen einer noch grössern Zahl von Versicherungsträgern
erheblich erschwert. Die Zusammensetzung des Versicherungsbestandes
bei den einzelnen Kassen wäre noch weit verschiedenartiger und damit
würden auch die Unterschiede im Versicherungsverlaufe noch grösser. Bei
der Zulassung verschiedener Prämiensätze würden noch erheblichere Differenzen
entstehen, als es bei Durchführung der Versicherung mit den
privaten Gesellschaften der Fall wäre, wozu überdies die grosse Gefahr einer
sehr unerfreulichen gegenseitigen Unterbietung mit ungenügenden Prämiensätzen
käme, eine Erscheinung, der heute schon im Gebiete der Krankenversicherung
gelegentlich entgegengetreten werden muss. Dies würde das Ansehen
der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht fördern. Anderseits
wäre bei der grossen Zahl dieser Kassen die Herstellung einer gemeinsamen
Grundlage zwecks Durchführung der Versicherung zu gleichen Prämien noch
viel schwieriger als unter der relativ geringen Zahl konzessionierter Versicherungsgesellschaften,
wo sie ja nach dem Bericht der Direktorenkonferenz schon
auf grosse Schwierigkeiten stösst. Mit der notwendigen Einheitsprämie würde
aber auch bei dieser Lösung einer der wesentlichen Vorteile der freien Wahl
des Versicherungsträgers wegfallen. Moe A
Die Versicherungsgesellschaften unterstehen in der Schweiz einer scharfen
staatlichen Aufsicht, die sich nicht nur auf ihre Sicherheit, sondern auch auf
die Aufstellung gesetzeskonformer Versicherungsbedingungen und auf ihre
loyale Anwendung erstreckt. Den Gesellschaften ist die Wahl gewisser technischer
Grundlagen durch die Aufsichtsbehörde vorgeschrieben. Finanziell