Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

      
    
      
    
   
    
    
   
   
    
   
   
   
   
    
    
    
   
  
    
     
    
    
       
b) wenn es sich um eine überwachende, 
körperlich wenig anstrengende Arbeit handelt; 
vorwiegend 
cC) wenn eine Unterbrechung des Betriebes Gefahr für 
Personen oder Schaden an Fabrikaten, Materialien 
oder Anlagen zur Folge hätte; 
d) wenn Dauerproben angestellt werden müssen; 
wenn durch Hilfsarbeiten bei Nacht Gesundheit und 
Sicherheit der Arbeiter am Tage gefördert werden. 
2. für eine beliebige Zahl von Arbeitern: in Notfällen. 
CD 
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3. Mehrschichtenarbeit 
Art. 13. 
Bei Betrieben, die wegen ihrer Kostspieligkeit oder technischen 
Eigenart ununterbrochen oder regelmässig über die normale Arbeits- 
zeit hinaus in Gang gehalten werden müssen, kann Zwei- oder Drei- 
Schichtenarbeit, oder auch Mehrschichtenarbeit in regelmässiger 
Mischung mit Einschichtenarbeit, gestattet werden. 
Innerhalb 24 Stunden darf für den einzelnen Arbeiter bei der 
Zweischichtenarbeit die Präsenzzeit 12 Stunden, die effektive Ar- 
beitszeit 9!/2 Stunden, bei der Dreischichtenarbeit die Präsenzzeit 
9, die effektive Arbeitszeit 8 Stunden nicht übersteigen. 
Je am zweiten Sonntag oder an einem andern Tag innerhalb 
zwei Wochen sind jedem Arbeiter mindestens 24 aufeinander- 
folgende Stunden freizugeben. Zu diesem Zwecke können Hilifs- 
Schichten eingeschaltet werden. 
4. Amtliche Bewilligungen. 
Art. 14. 
Bewilligungen nach Massgabe der Art. 10—13 müssen mit 
ausreichender Begründung schriftlich nachgesucht und auch schrift- 
lich erteilt werden. Zuständig sind : 
1. für Ueberzeit-, Sonntags- und Nachtarbeit (Art. 10, 11 u. 12): 
a) bis zu 10 Werktagen, 2 Sonntagen oder 12 Nächten: 
die Bezirksbehörde, oder — wo eine solche nicht 
besteht — die Ortsbehörde; 
b) für eine längere Dauer: die Kantonsregierung; 
  
  
  
   
  
  
  
  
 
	        
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