b) wenn es sich um eine überwachende,
körperlich wenig anstrengende Arbeit handelt;
vorwiegend
cC) wenn eine Unterbrechung des Betriebes Gefahr für
Personen oder Schaden an Fabrikaten, Materialien
oder Anlagen zur Folge hätte;
d) wenn Dauerproben angestellt werden müssen;
wenn durch Hilfsarbeiten bei Nacht Gesundheit und
Sicherheit der Arbeiter am Tage gefördert werden.
2. für eine beliebige Zahl von Arbeitern: in Notfällen.
CD
2
3. Mehrschichtenarbeit
Art. 13.
Bei Betrieben, die wegen ihrer Kostspieligkeit oder technischen
Eigenart ununterbrochen oder regelmässig über die normale Arbeits-
zeit hinaus in Gang gehalten werden müssen, kann Zwei- oder Drei-
Schichtenarbeit, oder auch Mehrschichtenarbeit in regelmässiger
Mischung mit Einschichtenarbeit, gestattet werden.
Innerhalb 24 Stunden darf für den einzelnen Arbeiter bei der
Zweischichtenarbeit die Präsenzzeit 12 Stunden, die effektive Ar-
beitszeit 9!/2 Stunden, bei der Dreischichtenarbeit die Präsenzzeit
9, die effektive Arbeitszeit 8 Stunden nicht übersteigen.
Je am zweiten Sonntag oder an einem andern Tag innerhalb
zwei Wochen sind jedem Arbeiter mindestens 24 aufeinander-
folgende Stunden freizugeben. Zu diesem Zwecke können Hilifs-
Schichten eingeschaltet werden.
4. Amtliche Bewilligungen.
Art. 14.
Bewilligungen nach Massgabe der Art. 10—13 müssen mit
ausreichender Begründung schriftlich nachgesucht und auch schrift-
lich erteilt werden. Zuständig sind :
1. für Ueberzeit-, Sonntags- und Nachtarbeit (Art. 10, 11 u. 12):
a) bis zu 10 Werktagen, 2 Sonntagen oder 12 Nächten:
die Bezirksbehörde, oder — wo eine solche nicht
besteht — die Ortsbehörde;
b) für eine längere Dauer: die Kantonsregierung;