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11. Beizen und Fachen in Hutfabriken;
12. Arbeiten in der chemischen Industrie, bei welchen giftige
Substanzen zur Verwendung kommen, oder Gase vor-
handen sind oder entstehen, die an und für sich oder
durch ihre Konzentration schädlich sind;
13. Verzinnen und Verzinken;
14. Herstellung bleihaltiger Glasuren, Glasieren mit ungefritteten
Bleiglasuren, Auftragen von bleihaltigem Email.
Die Verwendung von Kindern zu Hilfs-, Ueberzeit-, Sonntags-
und Nachtarbeiten ist bis zum vollendeten sechszehnten Alters-
jahre unter keinen Umständen gestattet. ,
Art. 17.
Jugendliche Jugendliche Personen vom angetretenen siebzehnten bis zum
ersonen
yamter vollendeten achtzehnten Altersjahre dürfen nicht zu Hilfs-, Sonn-
* tags- und Nachtarbeiten verwendet werden.
Art. 18.
Altersaus- Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Unkenntnis des Alters
weis für
jugendliche Oder der Schulpflichtigkeit seiner jugendlichen Arbeiter entschul-
MS digen. Es muss von jedem dieser Arbeiter ein Altersausweis zur
Einsicht im Fabrikbureau aufliegen.
: Art. 19:
Weibliche Weibliche Personen dürfen nicht zur Sonntags- und Nacht-
Personen. arpeit verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Bestimmung von
Art. 8, Abs. 3.
Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind
auf Wunsch eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen,
sofern diese nicht mindestens 1!/z Stunden beträgt.
Art. 20.
Schwangere Schwangere Frauen sind von folgenden Verrichtungen aus-
rauen,
zuschliessen:
1. Verarbeiten von Blei und bleihaltigen Gemischen, Fabri-
kation von Bleifarben, Schriftgiesserei und Schriftsetzerei,
Glasieren mit ungefritteten Bleiglasuren, Auftragen von
bleihaltigem Email;