Ingress
ZI
Nach unserm Vorschlag lautet der Ingress:
DieBundesversammlung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, in Anwendung der Art. 34
und.64. der Bundesverfassung, nach Einsicht
einer Botschait des Bundesrates vom 4.5.
beschliesst:.
Begriff der Fabrik.
Im Berichte der Fabrikinspektoren an das Schweizerische
Industriedepartement vom 31. Dezember 1904 wird ausgeführt *),
dass der Bundesrat im Laufe der Jahre aus ethischen, hygienischen
und volkswirtschaftlichen Gründen Alles getan habe, um die Wohl-
taten des Fabrikgesetzes möglichst weiten Kreisen der Arbeiter-
schaft zuteil werden zu lassen; man sei in dieser Beziehung so
weit gegangen, als sich mit dem Wortlaute des Gesetzes über-
haupt. vertragen mochte.
Diese Darstellung ist gewiss nicht übertrieben. Wir wagen
sogar der Meinung. Ausdruck zu ‚geben, es habe der Begriff
„Fabrik“ im Laufe der Zeit durch die bundesrätliche Praxis eine
Auslegung erfahren, die weit über das hinausgeht, was beim Er-
lass des Gesetzes darunter verstanden werden wollte **). Die durch
unsere Handelskammer vertretene Grossindustrie wird von diesen
ausdehnenden Interpretationen nicht betroffen; wir können des-
halb die Tatsache hier feststellen, ohne den Vorwurf auf uns zu
laden, pro domo zu reden. Wir wissen auch die Gründe durchaus
zu würdigen, welche die oberste Exekutive zu ihrem Vorgehen
bestimmt haben, hielten es aber doch nicht für richtig und zu-
lässig, auf dem eingeschlagenen Wege noch weiterzugehen. Der
Anlass der Gesetzesrevision sollte vielmehr dazu benützt werden,
*) Seite 2.
**) Vgl. 1) Bundesrätliche Botschaft betr. den Gesetzesentwurf über die
Arbeit in den Fabriken, vom 6. Dez, 1875. B. B. 1875. IV. 921. 2) Botschaft
des. Bundesrates betr. Einführung des Rechts der Gesetzgebung über das
Gewerbewesen, vom 25. Nov. 1892. B. B. 1892. IV. 390.