Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
  

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Art. 39.
Löhmung. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Arbeiter spätestens alle
zwei. Wochen in Bar, in gesetzlichen Münzsorten und unter Beifügung
 einer Abrechnung in der Fabrik selbst, an einem Werktage
innerhalb der Arbeitszeit, auszuzahlen.
Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die gleichen
Fristen zu beobachten, wie bei der Kündigung.
Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlung
des Lohnes an diejenigen Personen in seinem Geschäfte verantwortlich,
 die zu andern Arbeitern im Gehilfenverhältnis stehen.
Bei Akkordarbeit ist der Lohn, soweit immer möglich, vor
UVebernahme der Arbeit festzusetzen. Dem Akkordarbeiter sind am
Zahltage nach Massgabe der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlagszahlungen
 zu machen.
Art. 40.
Deconpte. Am Zahltag darf vom Fabrikinhaber höchstens der Lohn für
sechs Arbeitstage als Sicherung zurückbehalten werden. Wird ein
Decompte von mehr als drei Taglöhnen abgezogen, so ist er auf
mindestens zwei Zahltage zu verteilen.

Art. 41.
Lehnabzüge. Lohnabzüge für Platzmiete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung
 der Arbeitslokale sind unzulässig. Solche für andere Zwecke
sind nur gestattet, wenn der Arbeiter schriftlich sein Einverständnis
erklärt. Bei Lieferung von Lebensmitteln und Fournitüren dürfen
vom Fabrikinhaber bloss die Selbstkosten verrechnet werden.

Art. 42.
Fabrik- Die Kantonsregierungen haben alljährlich die Rechnungen derhassen.
 {enigen Fabrikkassen, in welche Arbeiter Beiträge leisten, zu prüfen und
für die Sicherstellung des vorhandenen Vermögens Sorge zu tragen.
Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten Arbeitern
Einsicht in die von ihm über diese Kassen geführten Rechnungen

zu gewähren.
Art. 43.

Ueber Schadenersatzforderungen und alle übrigen das Dienstverhältnis
 betreffenden Streitigkeiten entscheidet der zuständige
Richter.

Streitfälle.

 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
 
 
 
 
 
 
  
 
 
   

 
            
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