Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
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VIl. Vollziehungsbestimmungen. 
Art. 44. 
Oberste Aufsichtsbehörde und Rekursinstanz ist der Bundes- 
rat. Er erlässt für die Durchführung des Gesetzes eine Vollziehungs- 
verordnung. Ausserdem ist der Bundesrat ermächtigt, in Spezial- 
fällen Entscheidungen zu treffen, insbesondere: 
1. zur Interpretation von Art. 1 und 2 betreffend das An- 
wendungsgebiet des Gesetzes; 
2. zur Interpretation von Art. 3, Abs. 2 betreffend ausnahmsweise 
Verlängerung der Arbeitszeit für einzelne Industrien; 
3. zur Interpretation von Art. 6 betreffend Verkürzung der 
Arbeitszeit; 
4. zur. Interpretation von Art. 7 betreffend die Hilfsarbeiten; 
5. zur Bezeichnung ‚neuer, in den Art. 16 und 20 noch 
nicht aufgeführter Fabrikationszweige, in denen Kinder 
unter 16 Jahren und schwangere Frauen überhaupt nicht 
arbeiten dürfen; 
6. zum Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter, sofern 
die Art. 22—26 sich in der Praxis als ungenügend erweisen. 
Art. 45. 
Beratendes Organ des Bundesrates ist eine von ihm auf 
Grund dieses Artikels zu ernennende ständige eidgenössische In- 
dustriekommission. 
Die Industriekommission hat die Vollziehungsverordnung 
und die Spezialentscheidungen zum Fabrikgesetz (Art. 44) vorzube- 
raten, die vom Bundesrat verlangten Bewilligungen (Art. 14, Ziff. 2) 
und die Rekurse an den Bundesrat (Art. 49) zu begutachten, alle 
Fragen der Arbeiterschutzgesetzgebung zu verfolgen und nach 
Öutfinden Anregungen zu geben. 
Sie ist aus tüchtigen Fachleuten der Wissenschaft und der 
Praxis: — Arbeitgebern und Arbeitern der verschiedenen Haupt- 
industrien zusammenzusetzen. Im übrigen wird die. Voll- 
Ziehungsverordnung das Nähere bestimmen. 
Art. 46, 
Die Durchführung des Gesetzes ist Sache der Kantone, die 
hiefür die geeigneten Organe bezeichnen. Sie sind verpflichtet: 
     
   
   
   
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
      
  
  
  
    
     
  
  
  
Bundesrat. 
Industrie- 
kommission. 
Kantonale 
Organe. 
  
  
    
 
	        
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