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VIl. Vollziehungsbestimmungen.
Art. 44.
Oberste Aufsichtsbehörde und Rekursinstanz ist der Bundes-
rat. Er erlässt für die Durchführung des Gesetzes eine Vollziehungs-
verordnung. Ausserdem ist der Bundesrat ermächtigt, in Spezial-
fällen Entscheidungen zu treffen, insbesondere:
1. zur Interpretation von Art. 1 und 2 betreffend das An-
wendungsgebiet des Gesetzes;
2. zur Interpretation von Art. 3, Abs. 2 betreffend ausnahmsweise
Verlängerung der Arbeitszeit für einzelne Industrien;
3. zur Interpretation von Art. 6 betreffend Verkürzung der
Arbeitszeit;
4. zur. Interpretation von Art. 7 betreffend die Hilfsarbeiten;
5. zur Bezeichnung ‚neuer, in den Art. 16 und 20 noch
nicht aufgeführter Fabrikationszweige, in denen Kinder
unter 16 Jahren und schwangere Frauen überhaupt nicht
arbeiten dürfen;
6. zum Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeiter, sofern
die Art. 22—26 sich in der Praxis als ungenügend erweisen.
Art. 45.
Beratendes Organ des Bundesrates ist eine von ihm auf
Grund dieses Artikels zu ernennende ständige eidgenössische In-
dustriekommission.
Die Industriekommission hat die Vollziehungsverordnung
und die Spezialentscheidungen zum Fabrikgesetz (Art. 44) vorzube-
raten, die vom Bundesrat verlangten Bewilligungen (Art. 14, Ziff. 2)
und die Rekurse an den Bundesrat (Art. 49) zu begutachten, alle
Fragen der Arbeiterschutzgesetzgebung zu verfolgen und nach
Öutfinden Anregungen zu geben.
Sie ist aus tüchtigen Fachleuten der Wissenschaft und der
Praxis: — Arbeitgebern und Arbeitern der verschiedenen Haupt-
industrien zusammenzusetzen. Im übrigen wird die. Voll-
Ziehungsverordnung das Nähere bestimmen.
Art. 46,
Die Durchführung des Gesetzes ist Sache der Kantone, die
hiefür die geeigneten Organe bezeichnen. Sie sind verpflichtet:
Bundesrat.
Industrie-
kommission.
Kantonale
Organe.