VIII. Strafbestimmungen.
Art. 50.
Leichte Zuwiderhandlungen des Fabrikinhabers oder der
Arbeiter gegen dieses Gesetz, gegen die Vollziehungsverordnung
und Spezialvorschriften der zuständigen Aufsichtsbehörden sind,
ehen von den zivilrechtlichen Folgen, mit Polizeibussen
on 5 bis 50 Franken zu belegen.
Art. 51
Schwere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber oder der
Arbeiter sind dem Strafrichter zur Beurteilung zu überweisen, der
Geldbussen von 50 bis 500 Franken und im Wiederholungsfalle
auch Gefängnis bis auf 3 Monate verhängen kann.
Eltern und Vormünder, deren Pflegebefohlene bei UeberlIreiung
der Art. 3—13 und 15—19 dieses Gesetzes mitwirken,
unterstehen den gleichen Strafbestimmungen.
IX. Schlussbestimmungen.
Art. 53.
Die. Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend die Arbeit
in den Fabriken vom 23. März 1877 und betreffend die Samstagsarbeit
in Fabriken vom 1. April 1905 sind aufgehoben; ebenso
die Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, die dem
Vorstehenden Gesetze widersprechen.
Art. 54,
Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestim-Mungen
des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874 betreffend
die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
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die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und das In-%
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Aralttreten der einzelnen Bestimmungen festzusetzen.
Polizeibussen
Haftu
Pfleg
befohlene.
Aufh
Bekanntmachung.