Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

Normal- 
arbeitszeit. 
Sonn- und 
Festtage. 
Verbot der 
Ver- 
längerung 
der 
Arbeitszeit. 
   
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
Il. Arbeitszeit. 
1. Allgemeines, 
Art. 3. 
Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Fabrikarbeiters 
darf nicht mehr als 60 Stunden per Woche, bei einem Maximum 
von 10'/2 Stunden an gewöhnlichen Werktagen und 9 Stunden an 
den Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen Festtagen, betragen. 
Ausnahmen können gestättet werden bei Industrien, die 
durch die sofortige Verkürzung der Arbeitszeit auf die gesetzliche 
Norm in ihrer Existenz gefährdet würden (Art. 44). 
Art. 4; 
An Sonntagen und an den allgemeinen Festtagen Neujahr, 
Auffahrt und Weihnachten ist die Arbeit in den Fabriken unter 
Vorbehalt der Art. 11—13 untersagt. 
Der kantonalen Gesetzgebung steht es frei, fünf weitere Fest- 
tage zu bestimmen; die jedoch nur für die betreffenden Religions- 
genossen verbindlich sind. 
Wer noch an andern kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten 
will, hat davon dem Fabrikinhaber vorher rechtzeitig Anzeige zu 
machen, darf aber wegen Verweigerung der Arbeit nicht gebüsst 
werden. 
Art. 5. 
Es ist untersagt, die Arbeitszeit dadurch zu verlängern, dass 
den Arbeitern Arbeit nach Hause mitgegeben wird. Ebenso darf 
von den Arbeitern ausserhalb der gesetzlichen Arbeitszeit auch nicht * 
freiwillig in den Räumen. eines diesem Gesetze unterstellten Be- 
triebes gearbeitet werden. 
    
   
    
   
   
  
  
  
  
   
   
  
      
   
  
  
  
  
  
  
  
   
    
     
 
	        
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