Entwurf der Zürcher Handelskammer
Art. 6.
Ver- Wenn ‚in Industriezweigen durch Fabrikeinrichtungen oder
kürzung . ; N S . . N
pder % Fabrikationsverfahren Leben und Gesundheit der Arbeiter gefährdet
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werden, kann nach Bedürfnis Verkürzung der Arbeitszeit verfügt
werden (Art. 44), bis die Beseitigung der Gefahr nachgewiesen ist.
Art. 7.
Hilfs- Die Bestimmungen von Art. 3 finden keine Anwendung auf
"7°" Hilfsarbeiten. Als solche gelten namentlich :
1. Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation vor- oder nach-
gehen müssen, wie:
a) Reinigen der Fabriklokalitäten ;
b) Oelen und Reparieren von Transmissionen und Arbeits-
maschinen ;
c) Weissen der Säle und Reparieren der Fussböden.
2. Bedienung und Instandhaltung aller Anlagen, die das Eta-
blissement mit Luft, Wasser, Licht, Wärme, Dampf und Kraft
versorgen.
3. Dienste der Fabrikwächter, Ausläufer, Packer und Fuhrleute.
2. Einschichtenarbeit
Art. 8.
_ Zeit- Die regelmässige Arbeitszeit der Fabrikarbeiter muss bei
Sntellun® — Binschichtenarbeit zwischen morgens 5 Uhr und abends 8 Uhr
verlegt werden.
An Vorabenden von Sonntagen und gesetzlichen Festtagen
ist die Arbeit unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 11 und 12
um 5 Uhr einzustellen.
Verschiebungen der Arbeitszeit können ausnahmsweise ge-
stattet werden (Art. 14, Ziff. 2).