Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
Art. 6. 
Ver- Wenn ‚in Industriezweigen durch Fabrikeinrichtungen oder 
kürzung . ; N S . . N 
pder % Fabrikationsverfahren Leben und Gesundheit der Arbeiter gefährdet 
rbeıutszeit,. £7 
werden, kann nach Bedürfnis Verkürzung der Arbeitszeit verfügt 
werden (Art. 44), bis die Beseitigung der Gefahr nachgewiesen ist. 
Art. 7. 
Hilfs- Die Bestimmungen von Art. 3 finden keine Anwendung auf 
"7°" Hilfsarbeiten. Als solche gelten namentlich : 
1. Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation vor- oder nach- 
gehen müssen, wie: 
a) Reinigen der Fabriklokalitäten ; 
b) Oelen und Reparieren von Transmissionen und Arbeits- 
maschinen ; 
c) Weissen der Säle und Reparieren der Fussböden. 
2. Bedienung und Instandhaltung aller Anlagen, die das Eta- 
blissement mit Luft, Wasser, Licht, Wärme, Dampf und Kraft 
versorgen. 
3. Dienste der Fabrikwächter, Ausläufer, Packer und Fuhrleute. 
2. Einschichtenarbeit 
Art. 8. 
_ Zeit- Die regelmässige Arbeitszeit der Fabrikarbeiter muss bei 
Sntellun® — Binschichtenarbeit zwischen morgens 5 Uhr und abends 8 Uhr 
verlegt werden. 
An Vorabenden von Sonntagen und gesetzlichen Festtagen 
ist die Arbeit unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 11 und 12 
um 5 Uhr einzustellen. 
Verschiebungen der Arbeitszeit können ausnahmsweise ge- 
stattet werden (Art. 14, Ziff. 2). 
    
   
    
    
   
    
   
    
  
  
  
  
  
  
   
    
   
    
    
   
   
  
    
 
	        
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