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umschrieben wird, so bleiben Ausdrücke, wie „Mehrzahl von Ar-
beitern“ doch unbestimmt und lassen den Interpretationen weiten
Spielraum. Der Bundesrat sah sich durch Rekurse und Eingaben
von Arbeitgebern schliesslich veranlasst, erst für einzelne Gewerbe“)
und später mit Geltung für alle Fabrikbetriebe, die Zahl der Ar-
beiter zu bestimmen, die unter der „Mehrzahl“ des Gesetzesartikels
gemeint sein sollen. Erst mit diesem Bundesratsbeschluss vom
3. Juni 1891**) fand Artikel 1 eine wesentliche Verdeutlichung.
Nun schlagen die Fabrikinspektoren folgende Fassung vor:
„Als Fabrik, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, ist
jede industrielle Anstalt zu betrachten, worin eine Mehrzahl
von Personen ausserhalb ihrer Wohnräume in besondern
Arbeitslokalen oder auf damit zusammenhängenden Werk-
plätzen oder bei mittelbar mit dem industriellen Betriebe in
Zusammenhang stehenden Verrichtungen beschäftigt wird.“
Der bundesrätlichen Praxis gegenüber bedeutet dieser Vor-
schlag der Fabrikinspektoren ein Rückschritt; hält er doch in der
Hauptsache am Wortlaut des geltenden Gesetzes und seiner un-
bestimmten Fassung fest. Die Fabrikinspektoren haben dem Ar-
tikel 1 absichtlich neuerdings eine „elastische Form“ gegeben ***)
in der Meinung, dadurch seine Anwendbarkeit während einer
Reihe von Jahren zu gewährleisten. Tatsächlich garantieren sie
*) Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen, vom
6. Januar 1882. B. B. 1882. I. 11. Kommentar, Seite‘ 19/20.
*) AS. n. F. X]. 123. Kommentar, Seite 35:
„Als Fabriken im Sinne von Artikel 1 des Bundesgesetzes betreffend die
Arbeit in Fabriken, vom 23. März 1877, werden unter dem Vorbehalte, dass
die in dem genannten Artikel enthaltenen allgemeinen Bedingungen zutreffen,
betrachtet und dem erwähnten Gesetze unterstellt:
a) Betriebe mit mehr als 5 Arbeitern, welche mechanische Motoren
verwenden, oder Personen unter 18 Jahren beschäftigen, oder ge-
wisse Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter bieten;
b) Betriebe‘ mit mehr als 10 Arbeitern, bei welchen keine der sub lit. a
genannten Bedingungen zutrifft;
c) Betriebe mit weniger als 6, beziehungsweise mit weniger als 11 Ar-
beitern, welche aussergewöhnliche Gefahren für Gesundheit und
Leben bieten, oder den unverkennbaren Charakter von Fabriken
aufweisen. «
**) Bericht an das Industriedepartement, Seite 7/8.