Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

      
   
  
   
   
 
 
    

Entwurf der Zürcher Handelskammer

4. Amtliche Bewilligungen.

Art. 14.

Zuständig- Bewilligungen nach Massgabe der Art. 10—13 müssen mit
“" ausreichender Begründung schriftlich nachgesucht und auch schriftlich
 erteilt werden. Zuständig sind:

1. für Ueberzeit-, Sonntags- und Nachtarbeit (Art. 10, 114. 12):
a) bis zu 10 Werktagen, 2 Sonntagen oder 12 Nächten:
die Bezirksbehörde, oder — wo eine solche ‚nicht
besteht — die Ortsbehörde;
b) für eine längere Dauer: die Kantonsregierung;
2, für ausnahmsweise Verschiebungen der Arbeitszeit bei Einschichtenarbeit
 (Art. 8, al. 3) und für Mehrschichtenarbeit
(Art. 13): der Bundesrat.

Gebühren Für die Bewilligungen darf höchstens eine mässige Kanzleigebühr
 erhoben werden.

 
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.