Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
   
Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 
Art. 18, Abs. 4. 
Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn 
Jahren ist untersagt. 
  
Art. 13, Abs: 5. 
Kinder unter sechszehn Jahren und Hausfrauen sind von 
den Ueberzeitbewilligungen auszuschliessen. 
Art. 14, Abs. 1. 
Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung auf 
Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten vor- 
Oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über achtzehn 
Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über achtzehn 
Jahren verrichtet werden. 
Art. 14, Abs. 1, 
Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung auf 
Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten vor- 
Oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über achtzehn 
Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über achtzehn 
Jahren verrichtet werden. 
Art. 18, Abs. 4. 
Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn 
Jahren ist untersagt. 
   
    
   
         
    
   
     
       
      
   
      
   
     
  
   
 
	        
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