Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
Art. 18, Abs. 4.
Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn
Jahren ist untersagt.
Art. 13, Abs: 5.
Kinder unter sechszehn Jahren und Hausfrauen sind von
den Ueberzeitbewilligungen auszuschliessen.
Art. 14, Abs. 1.
Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung auf
Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten vor-
Oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über achtzehn
Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über achtzehn
Jahren verrichtet werden.
Art. 14, Abs. 1,
Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung auf
Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten vor-
Oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über achtzehn
Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über achtzehn
Jahren verrichtet werden.
Art. 18, Abs. 4.
Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn
Jahren ist untersagt.